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Sie können sich § 276 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf den Umwandlungsbeschluß sind auch die §§ 218, 243 Abs. 3, § 244 Abs. 2 und § 263 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beteiligung der Mitglieder am Stammkapital oder am Grundkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil erhalten sollen, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | Inhalt des Formwechselbeschlusses | ||||
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t | 1 | Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | t | 1 | Inhalt des Formwechselbeschlusses |
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | Inhalt des Formwechselbeschlusses | ||||
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t | 1 | (1) Auf den Umwandlungsbeschluß sind auch die §§ 218, 243 Abs. 3, § 244 Abs. 2 | t | 1 | (1) Auf den Formwechselbeschluss sind auch die §§ 218, 243 Abs. 3, § 244 Abs. |
2 | und § 263 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 entsprechend anzuwenden. | 2 | 2 und § 263 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 entsprechend anzuwenden. | ||
3 | (2) Die Beteiligung der Mitglieder am Stammkapital oder am Grundkapital der | 3 | (2) Die Beteiligung der Mitglieder am Stammkapital oder am Grundkapital der | ||
4 | Gesellschaft neuer Rechtsform darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich | 4 | Gesellschaft neuer Rechtsform darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich | ||
5 | hohen Anteil erhalten sollen, nur nach einem oder mehreren der folgenden | 5 | hohen Anteil erhalten sollen, nur nach einem oder mehreren der folgenden | ||
6 | Maßstäbe festgesetzt werden: | 6 | Maßstäbe festgesetzt werden: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | bei Vereinen, deren Vermögen in übertragbare Anteile zerlegt ist, der | 8 | bei Vereinen, deren Vermögen in übertragbare Anteile zerlegt ist, der | ||
9 | Nennbetrag oder der Wert dieser Anteile; | 9 | Nennbetrag oder der Wert dieser Anteile; | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die Höhe der Beiträge; | 11 | die Höhe der Beiträge; | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | bei Vereinen, die zu ihren Mitgliedern oder einem Teil der Mitglieder in | 13 | bei Vereinen, die zu ihren Mitgliedern oder einem Teil der Mitglieder in | ||
14 | vertraglichen Geschäftsbeziehungen stehen, der Umfang der Inanspruchnahme von | 14 | vertraglichen Geschäftsbeziehungen stehen, der Umfang der Inanspruchnahme von | ||
15 | Leistungen des Vereins durch die Mitglieder oder der Umfang der Inanspruchnahme | 15 | Leistungen des Vereins durch die Mitglieder oder der Umfang der Inanspruchnahme | ||
16 | von Leistungen der Mitglieder durch den Verein; | 16 | von Leistungen der Mitglieder durch den Verein; | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Verteilung des Überschusses; | 18 | ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Verteilung des Überschusses; | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Verteilung des Vermögens; | 20 | ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Verteilung des Vermögens; | ||
21 | 6. | 21 | 6. | ||
22 | die Dauer der Mitgliedschaft. | 22 | die Dauer der Mitgliedschaft. |
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