Lade...
Lade...
Sie können sich § 275 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Umwandlungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder; ihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder zustimmen.
(2) 1In anderen Fällen bedarf der Umwandlungsbeschluß einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Er bedarf einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Mitgliederversammlung wenigstens hundert Mitglieder, bei Vereinen mit weniger als tausend Mitgliedern ein Zehntel der Mitglieder, durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen den Formwechsel erhoben haben. 3Die Satzung kann größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.
(3) Auf den Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist § 240 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Beschluß der Mitgliederversammlung | Beschluß der Mitgliederversammlung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beschluß der Mitgliederversammlung | t | 1 | Beschluß der Mitgliederversammlung |
Beschluß der Mitgliederversammlung | Beschluß der Mitgliederversammlung | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Der Umwandlungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck | n | 1 | (1) Der Formwechselbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck |
2 | des Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen | 2 | des Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen | ||
3 | Gesetzbuchs), der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder; ihm müssen auch die | 3 | Gesetzbuchs), der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder; ihm müssen auch die | ||
4 | nicht erschienenen Mitglieder zustimmen. | 4 | nicht erschienenen Mitglieder zustimmen. | ||
t | 5 | (2) In anderen Fällen bedarf der Umwandlungsbeschluß einer Mehrheit von | t | 5 | (2) In anderen Fällen bedarf der Formwechselbeschluss einer Mehrheit von |
6 | mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er bedarf einer Mehrheit | 6 | mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er bedarf einer Mehrheit | ||
7 | von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum | 7 | von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum | ||
8 | Ablauf des dritten Tages vor der Mitgliederversammlung wenigstens hundert | 8 | Ablauf des dritten Tages vor der Mitgliederversammlung wenigstens hundert | ||
9 | Mitglieder, bei Vereinen mit weniger als tausend Mitgliedern ein Zehntel der | 9 | Mitglieder, bei Vereinen mit weniger als tausend Mitgliedern ein Zehntel der | ||
10 | Mitglieder, durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen den Formwechsel | 10 | Mitglieder, durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen den Formwechsel | ||
11 | erhoben haben. Die Satzung kann größere Mehrheiten und weitere | 11 | erhoben haben. Die Satzung kann größere Mehrheiten und weitere | ||
12 | Erfordernisse bestimmen. | 12 | Erfordernisse bestimmen. | ||
13 | (3) Auf den Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist § 240 | 13 | (3) Auf den Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist § 240 | ||
14 | Abs. 2 entsprechend anzuwenden. | 14 | Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.