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Sie können sich § 263 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf den Umwandlungsbeschluß sind auch die §§ 218, 243 Abs. 3 und § 244 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) 1In dem Beschluß ist bei der Festlegung von Zahl, Art und Umfang der Anteile (§ 194 Abs. 1 Nr. 4) zu bestimmen, daß an dem Stammkapital oder an dem Grundkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform jedes Mitglied, das die Rechtsstellung eines beschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Aktionärs erlangt, in dem Verhältnis beteiligt wird, in dem am Ende des letzten vor der Beschlußfassung über den Formwechsel abgelaufenen Geschäftsjahres sein Geschäftsguthaben zur Summe der Geschäftsguthaben aller Mitglieder gestanden hat, die durch den Formwechsel Gesellschafter oder Aktionäre geworden sind. 2Der Nennbetrag des Grundkapitals ist so zu bemessen, daß auf jedes Mitglied möglichst volle Aktien entfallen.
(3) 1Die Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollen auf einen höheren Nennbetrag als hundert Euro nur gestellt werden, soweit auf die Mitglieder der formwechselnden Genossenschaft volle Geschäftsanteile mit dem höheren Nennbetrag entfallen. 2Aktien können auf einen höheren Betrag als den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes nur gestellt werden, soweit volle Aktien mit dem höheren Betrag auf die Mitglieder entfallen. 3Wird das Vertretungsorgan der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien in der Satzung ermächtigt, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, so darf die Ermächtigung nicht vorsehen, daß das Vertretungsorgan über den Ausschluß des Bezugsrechts entscheidet.
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | Inhalt des Formwechselbeschlusses | ||||
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t | 1 | Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | t | 1 | Inhalt des Formwechselbeschlusses |
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | Inhalt des Formwechselbeschlusses | ||||
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t | 1 | (1) Auf den Umwandlungsbeschluß sind auch die §§ 218, 243 Abs. 3 und § 244 | t | 1 | (1) Auf den Formwechselbeschluss sind auch die §§ 218, 243 Abs. 3 und § 244 |
2 | Abs. 2 entsprechend anzuwenden. | 2 | Abs. 2 entsprechend anzuwenden. | ||
3 | (2) In dem Beschluß ist bei der Festlegung von Zahl, Art und Umfang der | 3 | (2) In dem Beschluß ist bei der Festlegung von Zahl, Art und Umfang der | ||
4 | Anteile (§ 194 Abs. 1 Nr. 4) zu bestimmen, daß an dem Stammkapital oder an dem | 4 | Anteile (§ 194 Abs. 1 Nr. 4) zu bestimmen, daß an dem Stammkapital oder an dem | ||
5 | Grundkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform jedes Mitglied, das die | 5 | Grundkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform jedes Mitglied, das die | ||
6 | Rechtsstellung eines beschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Aktionärs | 6 | Rechtsstellung eines beschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Aktionärs | ||
7 | erlangt, in dem Verhältnis beteiligt wird, in dem am Ende des letzten vor der | 7 | erlangt, in dem Verhältnis beteiligt wird, in dem am Ende des letzten vor der | ||
8 | Beschlußfassung über den Formwechsel abgelaufenen Geschäftsjahres sein | 8 | Beschlußfassung über den Formwechsel abgelaufenen Geschäftsjahres sein | ||
9 | Geschäftsguthaben zur Summe der Geschäftsguthaben aller Mitglieder gestanden | 9 | Geschäftsguthaben zur Summe der Geschäftsguthaben aller Mitglieder gestanden | ||
10 | hat, die durch den Formwechsel Gesellschafter oder Aktionäre geworden sind. | 10 | hat, die durch den Formwechsel Gesellschafter oder Aktionäre geworden sind. | ||
11 | Der Nennbetrag des Grundkapitals ist so zu bemessen, daß auf jedes | 11 | Der Nennbetrag des Grundkapitals ist so zu bemessen, daß auf jedes | ||
12 | Mitglied möglichst volle Aktien entfallen. | 12 | Mitglied möglichst volle Aktien entfallen. | ||
13 | (3) Die Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 13 | (3) Die Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | ||
14 | sollen auf einen höheren Nennbetrag als hundert Euro nur gestellt werden, | 14 | sollen auf einen höheren Nennbetrag als hundert Euro nur gestellt werden, | ||
15 | soweit auf die Mitglieder der formwechselnden Genossenschaft volle | 15 | soweit auf die Mitglieder der formwechselnden Genossenschaft volle | ||
16 | Geschäftsanteile mit dem höheren Nennbetrag entfallen. Aktien können auf | 16 | Geschäftsanteile mit dem höheren Nennbetrag entfallen. Aktien können auf | ||
17 | einen höheren Betrag als den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 und 3 des | 17 | einen höheren Betrag als den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 und 3 des | ||
18 | Aktiengesetzes nur gestellt werden, soweit volle Aktien mit dem höheren Betrag | 18 | Aktiengesetzes nur gestellt werden, soweit volle Aktien mit dem höheren Betrag | ||
19 | auf die Mitglieder entfallen. Wird das Vertretungsorgan der | 19 | auf die Mitglieder entfallen. Wird das Vertretungsorgan der | ||
20 | Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien in der Satzung | 20 | Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien in der Satzung | ||
21 | ermächtigt, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe | 21 | ermächtigt, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe | ||
22 | neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, so darf die Ermächtigung nicht | 22 | neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, so darf die Ermächtigung nicht | ||
23 | vorsehen, daß das Vertretungsorgan über den Ausschluß des Bezugsrechts | 23 | vorsehen, daß das Vertretungsorgan über den Ausschluß des Bezugsrechts | ||
24 | entscheidet. | 24 | entscheidet. |
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