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Sie können sich § 255 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Jeder Anteilsinhaber, der die Rechtsstellung eines Mitglieds erlangt, ist bei der Genossenschaft nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses beteiligt. 2Eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile bleibt unberührt. 3§ 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die an den bisherigen Anteilen bestehenden Rechte Dritter an den durch den Formwechsel erlangten Geschäftsguthaben weiterbestehen.
(2) Das Gericht darf eine Auflösung der Genossenschaft von Amts wegen nach § 80 des Genossenschaftsgesetzes nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Wirksamwerden des Formwechsels aussprechen.
(3) Durch den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden deren persönlich haftende Gesellschafter als solche aus dem Rechtsträger aus.
Wirkungen des Formwechsels | Wirkungen des Formwechsels | ||||
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t | 1 | Wirkungen des Formwechsels | t | 1 | Wirkungen des Formwechsels |
Wirkungen des Formwechsels | Wirkungen des Formwechsels | ||||
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f | 1 | (1) Jeder Anteilsinhaber, der die Rechtsstellung eines Mitglieds erlangt, | f | 1 | (1) Jeder Anteilsinhaber, der die Rechtsstellung eines Mitglieds erlangt, |
t | 2 | ist bei der Genossenschaft nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses beteiligt. | t | 2 | ist bei der Genossenschaft nach Maßgabe des Formwechselbeschlusses beteiligt. |
3 | Eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile bleibt | 3 | Eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile bleibt | ||
4 | unberührt. § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß | 4 | unberührt. § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß | ||
5 | die an den bisherigen Anteilen bestehenden Rechte Dritter an den durch den | 5 | die an den bisherigen Anteilen bestehenden Rechte Dritter an den durch den | ||
6 | Formwechsel erlangten Geschäftsguthaben weiterbestehen. | 6 | Formwechsel erlangten Geschäftsguthaben weiterbestehen. | ||
7 | (2) Das Gericht darf eine Auflösung der Genossenschaft von Amts wegen nach § | 7 | (2) Das Gericht darf eine Auflösung der Genossenschaft von Amts wegen nach § | ||
8 | 80 des Genossenschaftsgesetzes nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem | 8 | 80 des Genossenschaftsgesetzes nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem | ||
9 | Wirksamwerden des Formwechsels aussprechen. | 9 | Wirksamwerden des Formwechsels aussprechen. | ||
10 | (3) Durch den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden | 10 | (3) Durch den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden | ||
11 | deren persönlich haftende Gesellschafter als solche aus dem Rechtsträger aus. | 11 | deren persönlich haftende Gesellschafter als solche aus dem Rechtsträger aus. |
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