Lade...
Lade...
Sie können sich § 252 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung bedarf, wenn die Satzung der Genossenschaft eine Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen vorsieht, der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter oder Aktionäre; ihm müssen auch die nicht erschienenen Anteilsinhaber zustimmen.
(2) 1Sollen die Mitglieder nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet werden, so bedarf der Umwandlungsbeschluß einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der bei der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgegebenen Stimmen oder des bei der Beschlußfassung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien vertretenen Grundkapitals; § 50 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. 2Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der formwechselnden Gesellschaft kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(3) Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist § 240 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber | Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber | t | 1 | Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber |
Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber | Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Der Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterversammlung oder der | n | 1 | (1) Der Formwechselbeschluss der Gesellschafterversammlung oder der |
2 | Hauptversammlung bedarf, wenn die Satzung der Genossenschaft eine | 2 | Hauptversammlung bedarf, wenn die Satzung der Genossenschaft eine | ||
3 | Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen vorsieht, der | 3 | Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen vorsieht, der | ||
4 | Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter oder Aktionäre; ihm müssen auch die | 4 | Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter oder Aktionäre; ihm müssen auch die | ||
5 | nicht erschienenen Anteilsinhaber zustimmen. | 5 | nicht erschienenen Anteilsinhaber zustimmen. | ||
6 | (2) Sollen die Mitglieder nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet | 6 | (2) Sollen die Mitglieder nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet | ||
t | 7 | werden, so bedarf der Umwandlungsbeschluß einer Mehrheit von mindestens drei | t | 7 | werden, so bedarf der Formwechselbeschluss einer Mehrheit von mindestens drei |
8 | Vierteln der bei der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit | 8 | Vierteln der bei der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit | ||
9 | beschränkter Haftung abgegebenen Stimmen oder des bei der Beschlußfassung | 9 | beschränkter Haftung abgegebenen Stimmen oder des bei der Beschlußfassung | ||
10 | einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 10 | einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | ||
11 | vertretenen Grundkapitals; § 50 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 sind entsprechend | 11 | vertretenen Grundkapitals; § 50 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 sind entsprechend | ||
12 | anzuwenden. Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der formwechselnden | 12 | anzuwenden. Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der formwechselnden | ||
13 | Gesellschaft kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. | 13 | Gesellschaft kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. | ||
14 | (3) Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist § 240 Abs. | 14 | (3) Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist § 240 Abs. | ||
15 | 3 entsprechend anzuwenden. | 15 | 3 entsprechend anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.