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Sie können sich § 243 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf den Umwandlungsbeschluß ist § 218 entsprechend anzuwenden. 2Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der formwechselnden Gesellschaft enthalten sind, sind in den Gesellschaftsvertrag oder in die Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform zu übernehmen. 3§ 26 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.
(2) Vorschriften anderer Gesetze über die Änderung des Stammkapitals oder des Grundkapitals bleiben unberührt.
(3) 1In dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform kann der auf die Anteile entfallende Betrag des Stamm- oder Grundkapitals abweichend vom Betrag der Anteile der formwechselnden Gesellschaft festgesetzt werden. 2Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss er auf volle Euro lauten.
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | Inhalt des Formwechselbeschlusses | ||||
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t | 1 | Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | t | 1 | Inhalt des Formwechselbeschlusses |
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | Inhalt des Formwechselbeschlusses | ||||
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t | 1 | (1) Auf den Umwandlungsbeschluß ist § 218 entsprechend anzuwenden. Festsetzungen | t | 1 | (1) Auf den Formwechselbeschluss ist § 218 entsprechend anzuwenden. |
2 | über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und | 2 | Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und | ||
3 | Sachübernahmen, die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der | 3 | Sachübernahmen, die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der | ||
4 | formwechselnden Gesellschaft enthalten sind, sind in den Gesellschaftsvertrag | 4 | formwechselnden Gesellschaft enthalten sind, sind in den Gesellschaftsvertrag | ||
5 | oder in die Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform zu übernehmen. § 26 | 5 | oder in die Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform zu übernehmen. § 26 | ||
6 | Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt. | 6 | Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt. | ||
7 | (2) Vorschriften anderer Gesetze über die Änderung des Stammkapitals oder des | 7 | (2) Vorschriften anderer Gesetze über die Änderung des Stammkapitals oder des | ||
8 | Grundkapitals bleiben unberührt. | 8 | Grundkapitals bleiben unberührt. | ||
9 | (3) In dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Gesellschaft neuer | 9 | (3) In dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Gesellschaft neuer | ||
10 | Rechtsform kann der auf die Anteile entfallende Betrag des Stamm- oder | 10 | Rechtsform kann der auf die Anteile entfallende Betrag des Stamm- oder | ||
11 | Grundkapitals abweichend vom Betrag der Anteile der formwechselnden | 11 | Grundkapitals abweichend vom Betrag der Anteile der formwechselnden | ||
12 | Gesellschaft festgesetzt werden. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter | 12 | Gesellschaft festgesetzt werden. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter | ||
13 | Haftung muss er auf volle Euro lauten. | 13 | Haftung muss er auf volle Euro lauten. |
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