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Sie können sich § 241 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Werden durch den Umwandlungsbeschluß einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien auf einen höheren als den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 oder 3 des Aktiengesetzes und abweichend vom Nennbetrag der Geschäftsanteile der formwechselnden Gesellschaft gestellt, so muß dem jeder Gesellschafter zustimmen, der sich nicht dem Gesamtnennbetrag seiner Geschäftsanteile entsprechend beteiligen kann.
(2) Auf das Erfordernis der Zustimmung einzelner Gesellschafter ist ferner § 50 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Sind einzelnen Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt und können diese wegen der einschränkenden Bestimmung des § 55 des Aktiengesetzes bei dem Formwechsel nicht aufrechterhalten werden, so bedarf der Formwechsel auch der Zustimmung dieser Gesellschafter.
Zustimmungserfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | Zustimmungserfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | ||||
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t | 1 | Zustimmungserfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter | t | 1 | Zustimmungserfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter |
2 | Haftung | 2 | Haftung |
Zustimmungserfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | Zustimmungserfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | ||||
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t | 1 | (1) Werden durch den Umwandlungsbeschluß einer formwechselnden Gesellschaft | t | 1 | (1) Werden durch den Formwechselbeschluss einer formwechselnden Gesellschaft |
2 | mit beschränkter Haftung die Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft oder | 2 | mit beschränkter Haftung die Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft oder | ||
3 | der Kommanditgesellschaft auf Aktien auf einen höheren als den Mindestbetrag | 3 | der Kommanditgesellschaft auf Aktien auf einen höheren als den Mindestbetrag | ||
4 | nach § 8 Abs. 2 oder 3 des Aktiengesetzes und abweichend vom Nennbetrag der | 4 | nach § 8 Abs. 2 oder 3 des Aktiengesetzes und abweichend vom Nennbetrag der | ||
5 | Geschäftsanteile der formwechselnden Gesellschaft gestellt, so muß dem jeder | 5 | Geschäftsanteile der formwechselnden Gesellschaft gestellt, so muß dem jeder | ||
6 | Gesellschafter zustimmen, der sich nicht dem Gesamtnennbetrag seiner | 6 | Gesellschafter zustimmen, der sich nicht dem Gesamtnennbetrag seiner | ||
7 | Geschäftsanteile entsprechend beteiligen kann. | 7 | Geschäftsanteile entsprechend beteiligen kann. | ||
8 | (2) Auf das Erfordernis der Zustimmung einzelner Gesellschafter ist ferner § | 8 | (2) Auf das Erfordernis der Zustimmung einzelner Gesellschafter ist ferner § | ||
9 | 50 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. | 9 | 50 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. | ||
10 | (3) Sind einzelnen Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch | 10 | (3) Sind einzelnen Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch | ||
11 | andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt und können diese | 11 | andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt und können diese | ||
12 | wegen der einschränkenden Bestimmung des § 55 des Aktiengesetzes bei dem | 12 | wegen der einschränkenden Bestimmung des § 55 des Aktiengesetzes bei dem | ||
13 | Formwechsel nicht aufrechterhalten werden, so bedarf der Formwechsel auch der | 13 | Formwechsel nicht aufrechterhalten werden, so bedarf der Formwechsel auch der | ||
14 | Zustimmung dieser Gesellschafter. | 14 | Zustimmung dieser Gesellschafter. |
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