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Sie können sich § 240 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der bei der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgegebenen Stimmen oder des bei der Beschlußfassung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien vertretenen Grundkapitals; § 65 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der formwechselnden Gesellschaft kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse, beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft auch eine geringere Mehrheit bestimmen.
(2) 1Dem Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen alle Gesellschafter oder Aktionäre zustimmen, die in der Gesellschaft neuer Rechtsform die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen. 2Auf den Beitritt persönlich haftender Gesellschafter ist § 221 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Dem Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen ferner deren persönlich haftende Gesellschafter zustimmen. 2Die Satzung der formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung dieser Gesellschafter vorsehen.
Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber | Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber | ||||
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t | 1 | Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber | t | 1 | Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber |
Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber | Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber | ||||
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t | 1 | (1) Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei | t | 1 | (1) Der Formwechselbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei |
2 | Vierteln der bei der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit | 2 | Vierteln der bei der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit | ||
3 | beschränkter Haftung abgegebenen Stimmen oder des bei der Beschlußfassung | 3 | beschränkter Haftung abgegebenen Stimmen oder des bei der Beschlußfassung | ||
4 | einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 4 | einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | ||
5 | vertretenen Grundkapitals; § 65 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der | 5 | vertretenen Grundkapitals; § 65 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der | ||
6 | Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der formwechselnden Gesellschaft kann | 6 | Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der formwechselnden Gesellschaft kann | ||
7 | eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse, beim Formwechsel einer | 7 | eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse, beim Formwechsel einer | ||
8 | Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft auch eine | 8 | Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft auch eine | ||
9 | geringere Mehrheit bestimmen. | 9 | geringere Mehrheit bestimmen. | ||
10 | (2) Dem Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer | 10 | (2) Dem Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer | ||
11 | Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen alle | 11 | Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen alle | ||
12 | Gesellschafter oder Aktionäre zustimmen, die in der Gesellschaft neuer | 12 | Gesellschafter oder Aktionäre zustimmen, die in der Gesellschaft neuer | ||
13 | Rechtsform die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben | 13 | Rechtsform die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben | ||
14 | sollen. Auf den Beitritt persönlich haftender Gesellschafter ist § 221 | 14 | sollen. Auf den Beitritt persönlich haftender Gesellschafter ist § 221 | ||
15 | entsprechend anzuwenden. | 15 | entsprechend anzuwenden. | ||
16 | (3) Dem Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen ferner | 16 | (3) Dem Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen ferner | ||
17 | deren persönlich haftende Gesellschafter zustimmen. Die Satzung der | 17 | deren persönlich haftende Gesellschafter zustimmen. Die Satzung der | ||
18 | formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung dieser | 18 | formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung dieser | ||
19 | Gesellschafter vorsehen. | 19 | Gesellschafter vorsehen. |
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