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Sie können sich § 233 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung bedarf, wenn die formwechselnde Gesellschaft die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft erlangen soll, der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter oder Aktionäre; ihm müssen auch die nicht erschienenen Anteilsinhaber zustimmen.
(2) 1Soll die formwechselnde Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt werden, so bedarf der Umwandlungsbeschluß einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der bei der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgegebenen Stimmen oder des bei der Beschlußfassung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien vertretenen Grundkapitals; § 50 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. 2Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der formwechselnden Gesellschaft kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 3Dem Formwechsel müssen alle Gesellschafter oder Aktionäre zustimmen, die in der Kommanditgesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen.
(3) 1Dem Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen ferner deren persönlich haftende Gesellschafter zustimmen. 2Die Satzung der formwechselnden Gesellschaft kann für den Fall des Formwechsels in eine Kommanditgesellschaft eine Mehrheitsentscheidung dieser Gesellschafter vorsehen. 3Jeder dieser Gesellschafter kann sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger für den Zeitpunkt erklären, in dem der Formwechsel wirksam wird.
Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber | Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber | ||||
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t | 1 | Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber | t | 1 | Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber |
Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber | Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber | ||||
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n | 1 | (1) Der Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterversammlung oder der | n | 1 | (1) Der Formwechselbeschluss der Gesellschafterversammlung oder der |
2 | Hauptversammlung bedarf, wenn die formwechselnde Gesellschaft die Rechtsform | 2 | Hauptversammlung bedarf, wenn die formwechselnde Gesellschaft die Rechtsform | ||
3 | einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft | 3 | einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft | ||
4 | oder einer Partnerschaftsgesellschaft erlangen soll, der Zustimmung aller | 4 | oder einer Partnerschaftsgesellschaft erlangen soll, der Zustimmung aller | ||
5 | anwesenden Gesellschafter oder Aktionäre; ihm müssen auch die nicht | 5 | anwesenden Gesellschafter oder Aktionäre; ihm müssen auch die nicht | ||
6 | erschienenen Anteilsinhaber zustimmen. | 6 | erschienenen Anteilsinhaber zustimmen. | ||
7 | (2) Soll die formwechselnde Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft | 7 | (2) Soll die formwechselnde Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft | ||
t | 8 | umgewandelt werden, so bedarf der Umwandlungsbeschluß einer Mehrheit von | t | 8 | umgewandelt werden, so bedarf der Formwechselbeschluss einer Mehrheit von |
9 | mindestens drei Vierteln der bei der Gesellschafterversammlung einer | 9 | mindestens drei Vierteln der bei der Gesellschafterversammlung einer | ||
10 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgegebenen Stimmen oder des bei der | 10 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgegebenen Stimmen oder des bei der | ||
11 | Beschlußfassung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf | 11 | Beschlußfassung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf | ||
12 | Aktien vertretenen Grundkapitals; § 50 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 sind | 12 | Aktien vertretenen Grundkapitals; § 50 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 sind | ||
13 | entsprechend anzuwenden. Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der | 13 | entsprechend anzuwenden. Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der | ||
14 | formwechselnden Gesellschaft kann eine größere Mehrheit und weitere | 14 | formwechselnden Gesellschaft kann eine größere Mehrheit und weitere | ||
15 | Erfordernisse bestimmen. Dem Formwechsel müssen alle Gesellschafter oder | 15 | Erfordernisse bestimmen. Dem Formwechsel müssen alle Gesellschafter oder | ||
16 | Aktionäre zustimmen, die in der Kommanditgesellschaft die Stellung eines | 16 | Aktionäre zustimmen, die in der Kommanditgesellschaft die Stellung eines | ||
17 | persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen. | 17 | persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen. | ||
18 | (3) Dem Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen ferner | 18 | (3) Dem Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen ferner | ||
19 | deren persönlich haftende Gesellschafter zustimmen. Die Satzung der | 19 | deren persönlich haftende Gesellschafter zustimmen. Die Satzung der | ||
20 | formwechselnden Gesellschaft kann für den Fall des Formwechsels in eine | 20 | formwechselnden Gesellschaft kann für den Fall des Formwechsels in eine | ||
21 | Kommanditgesellschaft eine Mehrheitsentscheidung dieser Gesellschafter | 21 | Kommanditgesellschaft eine Mehrheitsentscheidung dieser Gesellschafter | ||
22 | vorsehen. Jeder dieser Gesellschafter kann sein Ausscheiden aus dem | 22 | vorsehen. Jeder dieser Gesellschafter kann sein Ausscheiden aus dem | ||
23 | Rechtsträger für den Zeitpunkt erklären, in dem der Formwechsel wirksam wird. | 23 | Rechtsträger für den Zeitpunkt erklären, in dem der Formwechsel wirksam wird. |
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