Lade...
Lade...
Sie können sich § 230 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Geschäftsführer einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben allen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und den Umwandlungsbericht zu übersenden.
(2) 1Der Umwandlungsbericht einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. 2Auf Verlangen ist jedem Aktionär und jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts zu erteilen. 3Der Umwandlungsbericht kann dem Aktionär und dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter mit seiner Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden. 4Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Umwandlungsbericht für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist.
Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber | Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber | t | 1 | Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber |
Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber | Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Geschäftsführer einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter | f | 1 | (1) Die Geschäftsführer einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter |
2 | Haftung haben allen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung | 2 | Haftung haben allen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung | ||
3 | der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen | 3 | der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen | ||
4 | Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und | 4 | Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und | ||
n | 5 | den Umwandlungsbericht zu übersenden. | n | 5 | den Formwechselbericht zu übersenden. |
6 | (2) Der Umwandlungsbericht einer Aktiengesellschaft oder einer | 6 | (2) Der Formwechselbericht einer Aktiengesellschaft oder einer | ||
7 | Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von der Einberufung der Hauptversammlung | 7 | Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von der Einberufung der Hauptversammlung | ||
8 | an, die den Formwechsel beschließen soll, in dem Geschäftsraum der | 8 | an, die den Formwechsel beschließen soll, in dem Geschäftsraum der | ||
9 | Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist | 9 | Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist | ||
10 | jedem Aktionär und jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich | 10 | jedem Aktionär und jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich | ||
11 | haftenden Gesellschafter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des | 11 | haftenden Gesellschafter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des | ||
n | 12 | Umwandlungsberichts zu erteilen. Der Umwandlungsbericht kann dem Aktionär | n | 12 | Formwechselberichts zu erteilen. Der Formwechselbericht kann dem Aktionär |
13 | und dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden | 13 | und dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden | ||
14 | Gesellschafter mit seiner Einwilligung auf dem Wege elektronischer | 14 | Gesellschafter mit seiner Einwilligung auf dem Wege elektronischer | ||
15 | Kommunikation übermittelt werden. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 | 15 | Kommunikation übermittelt werden. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 | ||
t | 16 | und 2 entfallen, wenn der Umwandlungsbericht für denselben Zeitraum über die | t | 16 | und 2 entfallen, wenn der Formwechselbericht für denselben Zeitraum über die |
17 | Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist. | 17 | Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.