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§ 225a UmwG vollständige alte Fassung
§ 225a UmwG
Möglichkeit des Formwechsels
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses
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nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer
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nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer
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eingetragenen Genossenschaft erlangen.
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eingetragenen Genossenschaft erlangen.
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