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Sie können sich § 218 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In dem Umwandlungsbeschluß muß auch der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Satzung der Genossenschaft enthalten sein oder die Satzung der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien festgestellt werden. 2Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich.
(2) Der Beschluß zur Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien muß vorsehen, daß sich an dieser Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt oder daß der Gesellschaft mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter beitritt.
(3) 1Der Beschluß zur Umwandlung in eine Genossenschaft muß die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. 2In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jedes Mitglied bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | Inhalt des Formwechselbeschlusses | ||||
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t | 1 | Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | t | 1 | Inhalt des Formwechselbeschlusses |
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | Inhalt des Formwechselbeschlusses | ||||
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n | 1 | (1) In dem Umwandlungsbeschluß muß auch der Gesellschaftsvertrag der | n | 1 | (1) In dem Formwechselbeschluss muß auch der Gesellschaftsvertrag der |
2 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Satzung der Genossenschaft | 2 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Satzung der Genossenschaft | ||
3 | enthalten sein oder die Satzung der Aktiengesellschaft oder der | 3 | enthalten sein oder die Satzung der Aktiengesellschaft oder der | ||
4 | Kommanditgesellschaft auf Aktien festgestellt werden. Eine Unterzeichnung | 4 | Kommanditgesellschaft auf Aktien festgestellt werden. Eine Unterzeichnung | ||
5 | der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich. | 5 | der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich. | ||
n | 6 | (2) Der Beschluß zur Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien muß | n | 6 | (2) Der Beschluss zum Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien muß |
7 | vorsehen, daß sich an dieser Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter der | 7 | vorsehen, daß sich an dieser Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter der | ||
8 | formwechselnden Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt | 8 | formwechselnden Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt | ||
9 | oder daß der Gesellschaft mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter | 9 | oder daß der Gesellschaft mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter | ||
10 | beitritt. | 10 | beitritt. | ||
t | 11 | (3) Der Beschluß zur Umwandlung in eine Genossenschaft muß die Beteiligung | t | 11 | (3) Der Beschluss zum Formwechsel in eine Genossenschaft muß die |
12 | jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. In dem | 12 | Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. In | ||
13 | Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jedes Mitglied bei der Genossenschaft | 13 | dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jedes Mitglied bei der | ||
14 | mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie | 14 | Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen | ||
15 | durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll | 15 | Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei | ||
16 | eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird. | 16 | dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird. |
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