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Sie können sich § 217 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen. 2Der Gesellschaftsvertrag der formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. 3Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.
(2) Die Gesellschafter, die im Falle einer Mehrheitsentscheidung für den Formwechsel gestimmt haben, sind in der Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß namentlich aufzuführen.
(3) Dem Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen alle Gesellschafter zustimmen, die in dieser Gesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen.
Beschluß der Gesellschafterversammlung | Beschluß der Gesellschafterversammlung | ||||
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t | 1 | Beschluß der Gesellschafterversammlung | t | 1 | Beschluß der Gesellschafterversammlung |
Beschluß der Gesellschafterversammlung | Beschluß der Gesellschafterversammlung | ||||
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n | 1 | (1) Der Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der | n | 1 | (1) Der Formwechselbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der |
2 | Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht | 2 | Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht | ||
3 | erschienenen Gesellschafter zustimmen. Der Gesellschaftsvertrag der | 3 | erschienenen Gesellschafter zustimmen. Der Gesellschaftsvertrag der | ||
4 | formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung der | 4 | formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung der | ||
5 | Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der | 5 | Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der | ||
6 | abgegebenen Stimmen betragen. | 6 | abgegebenen Stimmen betragen. | ||
7 | (2) Die Gesellschafter, die im Falle einer Mehrheitsentscheidung für den | 7 | (2) Die Gesellschafter, die im Falle einer Mehrheitsentscheidung für den | ||
8 | Formwechsel gestimmt haben, sind in der Niederschrift über den | 8 | Formwechsel gestimmt haben, sind in der Niederschrift über den | ||
t | 9 | Umwandlungsbeschluß namentlich aufzuführen. | t | 9 | Formwechselbeschluss namentlich aufzuführen. |
10 | (3) Dem Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen alle | 10 | (3) Dem Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen alle | ||
11 | Gesellschafter zustimmen, die in dieser Gesellschaft die Stellung eines | 11 | Gesellschafter zustimmen, die in dieser Gesellschaft die Stellung eines | ||
12 | persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen. | 12 | persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen. |
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