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§ 211 UmwG vollständige alte Fassung
§ 211 UmwG
Anderweitige Veräußerung
Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der
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nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 bestimmten
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nach § 207 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des
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Formwechselbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 Satz 1 bestimmten Frist
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Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
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Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
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