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Sie können sich § 207 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen den Umwandlungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. 2Kann der Rechtsträger auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. 3Der Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Angebot der Barabfindung | Angebot der Barabfindung | ||||
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t | 1 | Angebot der Barabfindung | t | 1 | Angebot der Barabfindung |
Angebot der Barabfindung | Angebot der Barabfindung | ||||
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f | 1 | (1) Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen | f | 1 | (1) Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen |
n | 2 | den Umwandlungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb | n | 2 | den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb |
3 | seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene | 3 | seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene | ||
t | 4 | Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit | t | 4 | Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und die |
5 | nicht anzuwenden. Kann der Rechtsträger auf Grund seiner neuen Rechtsform | 5 | Anordnung der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts über einen | ||
6 | verbotswidrigen Erwerb nach § 33 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die | ||||
7 | Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Kann der | ||||
8 | Rechtsträger auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder | ||||
6 | eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung | 9 | Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall | ||
7 | für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem | 10 | anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger | ||
8 | Rechtsträger erklärt. Der Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung | 11 | erklärt. Der Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen. | ||
9 | zu tragen. | ||||
10 | (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. | 12 | (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. |
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