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Sie können sich § 202 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:
(2) Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den Fällen des § 198 Abs. 2 mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register ein.
(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register unberührt.
Wirkungen der Eintragung | Wirkungen der Eintragung | ||||
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t | 1 | Wirkungen der Eintragung | t | 1 | Wirkungen der Eintragung |
Wirkungen der Eintragung | Wirkungen der Eintragung | ||||
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f | 1 | (1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende | f | 1 | (1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende |
2 | Wirkungen: | 2 | Wirkungen: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Umwandlungsbeschluß | n | 4 | Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss |
5 | bestimmten Rechtsform weiter. | 5 | bestimmten Rechtsform weiter. | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem | 7 | Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem | ||
8 | Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt, | 8 | Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt, | ||
9 | soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt. Rechte Dritter an den | 9 | soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt. Rechte Dritter an den | ||
10 | Anteilen oder Mitgliedschaften des formwechselnden Rechtsträgers bestehen an den | 10 | Anteilen oder Mitgliedschaften des formwechselnden Rechtsträgers bestehen an den | ||
11 | an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des Rechtsträgers neuer | 11 | an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des Rechtsträgers neuer | ||
12 | Rechtsform weiter. | 12 | Rechtsform weiter. | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
t | 14 | Der Mangel der notariellen Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses und | t | 14 | Der Mangel der notariellen Beurkundung des Formwechselbeschlusses und |
15 | gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner | 15 | gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner | ||
16 | Anteilsinhaber wird geheilt. | 16 | Anteilsinhaber wird geheilt. | ||
17 | (2) Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den Fällen des § 198 Abs. 2 | 17 | (2) Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den Fällen des § 198 Abs. 2 | ||
18 | mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register ein. | 18 | mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register ein. | ||
19 | (3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen | 19 | (3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen | ||
20 | Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register unberührt. | 20 | Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register unberührt. |
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