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Sie können sich § 194 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In dem Umwandlungsbeschluß müssen mindestens bestimmt werden:
(2) Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber, die den Formwechsel beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden Rechtsträgers zuzuleiten.
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | Inhalt des Formwechselbeschlusses | ||||
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t | 1 | Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | t | 1 | Inhalt des Formwechselbeschlusses |
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | Inhalt des Formwechselbeschlusses | ||||
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n | 1 | (1) In dem Umwandlungsbeschluß müssen mindestens bestimmt werden: | n | 1 | (1) In dem Formwechselbeschluss müssen mindestens bestimmt werden: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll; | 3 | die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll; | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | der Name oder die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform; | 5 | der Name oder die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform; | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger nach den | 7 | eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger nach den | ||
8 | für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit ihre Beteiligung nicht | 8 | für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit ihre Beteiligung nicht | ||
9 | nach diesem Buch entfällt; | 9 | nach diesem Buch entfällt; | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, welche die | 11 | Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, welche die | ||
12 | Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen sollen oder die einem beitretenden | 12 | Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen sollen oder die einem beitretenden | ||
13 | persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen; | 13 | persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen; | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | die Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer | 15 | die Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer | ||
16 | Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, | 16 | Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, | ||
17 | Schuldverschreibungen und Genußrechte in dem Rechtsträger gewährt werden sollen, | 17 | Schuldverschreibungen und Genußrechte in dem Rechtsträger gewährt werden sollen, | ||
18 | oder die Maßnahmen, die für diese Personen vorgesehen sind; | 18 | oder die Maßnahmen, die für diese Personen vorgesehen sind; | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
n | 20 | ein Abfindungsangebot nach § 207, sofern nicht der Umwandlungsbeschluß zu | n | 20 | ein Abfindungsangebot nach § 207, sofern nicht der Formwechselbeschluss zu |
21 | seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Anteilsinhaber bedarf oder an dem | 21 | seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Anteilsinhaber bedarf oder an dem | ||
22 | formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist; | 22 | formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist; | ||
23 | 7. | 23 | 7. | ||
24 | die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie | 24 | die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie | ||
25 | die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. | 25 | die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. | ||
t | 26 | (2) Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem | t | 26 | (2) Der Entwurf des Formwechselbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem |
27 | Tage der Versammlung der Anteilsinhaber, die den Formwechsel beschließen soll, | 27 | Tage der Versammlung der Anteilsinhaber, die den Formwechsel beschließen soll, | ||
28 | dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden Rechtsträgers zuzuleiten. | 28 | dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden Rechtsträgers zuzuleiten. |
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