Lade...
Lade...
Sie können sich § 192 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Umwandlungsbericht). 2§ 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Umwandlungsbericht muß einen Entwurf des Umwandlungsbeschlusses enthalten.
(2) 1Ein Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. 2Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
Umwandlungsbericht | Formwechselbericht | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen | f | 1 | (1) Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen |
2 | ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und | 2 | ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und | ||
3 | insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger | 3 | insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger | ||
t | 4 | rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden | t | 4 | sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung und die zu ihrer Ermittlung |
5 | (Umwandlungsbericht). § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist entsprechend | 5 | gewählten Bewertungsmethoden rechtlich und wirtschaftlich erläutert und | ||
6 | anzuwenden. Der Umwandlungsbericht muß einen Entwurf des | 6 | begründet werden (Formwechselbericht). § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Abs. | ||
7 | Umwandlungsbeschlusses enthalten. | 7 | 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Formwechselbericht muß einen Entwurf | ||
8 | des Formwechselbeschlusses enthalten. | ||||
8 | (2) Ein Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem | 9 | (2) Ein Formwechselbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem | ||
9 | formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn | 10 | formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn | ||
10 | alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. Die | 11 | alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. Die | ||
11 | Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden. | 12 | Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.