Lade...
Lade...
Sie können sich § 133 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. 2Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.
(2) 1Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. 2Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.
(3) 1Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. 2Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.
(4) 1Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. 2Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.
(6) 1Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. 2Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten | Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten | t | 1 | Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten |
Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten | Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem | f | 1 | (1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem |
2 | Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung | 2 | Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung | ||
3 | beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des | 3 | beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des | ||
4 | Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur | 4 | Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur | ||
5 | Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger | 5 | Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger | ||
6 | verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet. | 6 | verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet. | ||
7 | (2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 | 7 | (2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 | ||
8 | haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei | 8 | haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei | ||
9 | Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des | 9 | Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des | ||
10 | § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt | 10 | § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt | ||
11 | werden. | 11 | werden. | ||
12 | (3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 | 12 | (3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 | ||
13 | Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften | 13 | Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften | ||
14 | für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der | 14 | für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der | ||
15 | Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 | 15 | Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 | ||
16 | bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder | 16 | bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder | ||
17 | eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder | 17 | eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder | ||
18 | beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass | 18 | beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass | ||
t | t | 19 | eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger | ||
20 | ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten | ||||
19 | eines Verwaltungsakts. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete | 21 | Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete | ||
20 | Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in | 22 | Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in | ||
21 | Satz 1 genannte Frist zehn Jahre. | 23 | Satz 1 genannte Frist zehn Jahre. | ||
22 | (4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in | 24 | (4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in | ||
23 | das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in | 25 | das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in | ||
24 | Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die | 26 | Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die | ||
25 | Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des | 27 | Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des | ||
26 | Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. | 28 | Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. | ||
27 | (5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen | 29 | (5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen | ||
28 | Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 | 30 | Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 | ||
29 | bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben. | 31 | bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben. | ||
30 | (6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den | 32 | (6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den | ||
31 | Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. | 33 | Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.