(1) Entfallen durch Abspaltung oder Ausgliederung bei einem übertragenden
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Rechtsträger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beteiligung der
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Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, so sind die vor der Spaltung geltenden
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Vorschriften noch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden
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der Abspaltung oder Ausgliederung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die
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betreffenden Vorschriften eine Mindestzahl von Arbeitnehmern voraussetzen und
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die danach berechnete Zahl der Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers
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auf weniger als in der Regel ein Viertel dieser Mindestzahl sinkt.
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(2) Hat die Spaltung eines Rechtsträgers die Spaltung eines Betriebes zur
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Folge und entfallen für die aus der Spaltung hervorgegangenen Betriebe Rechte
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oder Beteiligungsrechte des Betriebsrats, so kann durch Betriebsvereinbarung
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oder Tarifvertrag die Fortgeltung dieser Rechte oder Beteiligungsrechte
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vereinbart werden. Die §§ 9 und 27 des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben
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unberührt.
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