(1) Führen an einer Spaltung beteiligte Rechtsträger nach dem Wirksamwerden
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der Spaltung einen Betrieb gemeinsam, so gilt dieser als Betrieb im Sinne des
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Kündigungsschutzrechts.
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(2) Die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, der vor dem
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Wirksamwerden einer Spaltung zu dem übertragenden Rechtsträger in einem
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Arbeitsverhältnis steht, verschlechtert sich auf Grund der Spaltung für die
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Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht.
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