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Sie können sich § 127 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Die Vertretungsorgane jedes der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Vertrag oder sein Entwurf im einzelnen und bei Aufspaltung und Abspaltung insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaften bei den übernehmenden Rechtsträgern, der Maßstab für ihre Aufteilung sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Spaltungsbericht); der Bericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. 2§ 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Spaltungsbericht | Spaltungsbericht | ||||
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f | 1 | Die Vertretungsorgane jedes der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger | f | 1 | Die Vertretungsorgane jedes der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger |
2 | haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die | 2 | haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die | ||
3 | Spaltung, der Vertrag oder sein Entwurf im einzelnen und bei Aufspaltung und | 3 | Spaltung, der Vertrag oder sein Entwurf im einzelnen und bei Aufspaltung und | ||
t | 4 | Abspaltung insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile oder die Angaben | t | 4 | Abspaltung insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile und die bei seiner |
5 | Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden oder die Angaben über die | ||||
5 | über die Mitgliedschaften bei den übernehmenden Rechtsträgern, der Maßstab für | 6 | Mitgliedschaften bei den übernehmenden Rechtsträgern, der Maßstab für ihre | ||
6 | ihre Aufteilung sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung rechtlich und | 7 | Aufteilung sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung und die zu ihrer | ||
7 | wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Spaltungsbericht); der Bericht | 8 | Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden rechtlich und wirtschaftlich erläutert | ||
9 | und begründet werden (Spaltungsbericht); der Bericht kann von den | ||||
8 | kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. § 8 Abs. | 10 | Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. § 8 Absatz 1 Satz 3 | ||
9 | 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | 11 | bis 5, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden; bei Aufspaltung ist § 8 | ||
12 | Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a nicht anzuwenden. |
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