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Sie können sich § 72b UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien | |||||
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t | t | 1 | Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien |
Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien | |||||
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t | t | 1 | (1) Die gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 zusätzlich zu | ||
2 | gewährenden Aktien können nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 durch eine | ||||
3 | Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage geschaffen werden. Gegenstand der | ||||
4 | Sacheinlage ist der Anspruch der anspruchsberechtigten Aktionäre auf Gewährung | ||||
5 | zusätzlicher Aktien, der durch gerichtliche Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des | ||||
6 | Spruchverfahrensgesetzes) oder gerichtlichen Vergleich (§ 11 Absatz 2 bis 4 | ||||
7 | des Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt wurde; der Anspruch erlischt mit | ||||
8 | Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 189 des Aktiengesetzes). | ||||
9 | Wird der Anspruch durch gerichtliche Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des | ||||
10 | Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt, kann die Sacheinlage nicht geleistet | ||||
11 | werden, bevor die Rechtskraft eingetreten ist. | ||||
12 | (2) Anstelle der Festsetzungen nach § 183 Absatz 1 Satz 1 und § 205 Absatz 2 | ||||
13 | Satz 1 des Aktiengesetzes genügt | ||||
14 | 1. | ||||
15 | die Bestimmung, dass die auf Grund der zu bezeichnenden gerichtlichen | ||||
16 | Entscheidung oder des zu bezeichnenden gerichtlich protokollierten Vergleichs | ||||
17 | festgestellten Ansprüche der anspruchsberechtigten Aktionäre auf Gewährung | ||||
18 | zusätzlicher Aktien eingebracht werden, sowie | ||||
19 | 2. | ||||
20 | die Angabe des auf Grund der gerichtlichen Entscheidung oder des Vergleichs | ||||
21 | zu gewährenden Nennbetrags, bei Stückaktien die Zahl der zu gewährenden Aktien. | ||||
22 | § 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 des Aktiengesetzes sind | ||||
23 | nicht anzuwenden. | ||||
24 | (3) Die übernehmende Gesellschaft hat einen Treuhänder zu bestellen. Dieser | ||||
25 | ist ermächtigt, im eigenen Namen | ||||
26 | 1. | ||||
27 | die Ansprüche auf Gewährung zusätzlicher Aktien an die übernehmende | ||||
28 | Gesellschaft abzutreten, | ||||
29 | 2. | ||||
30 | die zusätzlich zu gewährenden Aktien zu zeichnen, | ||||
31 | 3. | ||||
32 | die gemäß § 72a zusätzlich zu gewährenden Aktien, baren Zuzahlungen und | ||||
33 | Entschädigungen in Geld in Empfang zu nehmen sowie | ||||
34 | 4. | ||||
35 | alle von den anspruchsberechtigten Aktionären abzugebenden Erklärungen | ||||
36 | abzugeben, soweit diese für den Erwerb der Aktien erforderlich sind. | ||||
37 | § 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. | ||||
38 | (4) Den Anmeldungen nach den §§ 184 und 188 des Aktiengesetzes ist in | ||||
39 | Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift die gerichtliche | ||||
40 | Entscheidung oder der gerichtlich protokollierte Vergleich, aus der oder dem | ||||
41 | sich der zusätzlich zu gewährende Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der | ||||
42 | zusätzlich zu gewährenden Aktien ergibt, beizufügen. § 188 Absatz 3 Nummer | ||||
43 | 2 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. | ||||
44 | (5) § 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 des Aktiengesetzes | ||||
45 | sind nicht anzuwenden auf Kapitalerhöhungen, die durchgeführt werden, um | ||||
46 | zusätzliche Aktien auf Grund gemäß § 72a Absatz 2 Satz 3 ausgeübter | ||||
47 | Bezugsrechte zu gewähren. | ||||
48 | (6) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz | ||||
49 | 2 entsprechend. |
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