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Sie können sich § 72a UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Gewährung zusätzlicher Aktien | |||||
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t | t | 1 | (1) Im Verschmelzungsvertrag können die beteiligten Rechtsträger erklären, | ||
2 | dass anstelle einer baren Zuzahlung (§ 15) zusätzliche Aktien der | ||||
3 | übernehmenden Gesellschaft gewährt werden. Der Anspruch auf Gewährung | ||||
4 | zusätzlicher Aktien wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die übernehmende | ||||
5 | Gesellschaft nach Eintragung der Verschmelzung | ||||
6 | 1. | ||||
7 | ihr Vermögen oder Teile hiervon im Wege der Verschmelzung oder Spaltung ganz | ||||
8 | oder teilweise auf eine Aktiengesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft | ||||
9 | auf Aktien übertragen hat oder | ||||
10 | 2. | ||||
11 | im Wege eines Formwechsels die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf | ||||
12 | Aktien erhalten hat. | ||||
13 | (2) Neue Aktien, die nach Eintragung der Verschmelzung im Rahmen einer | ||||
14 | Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf Grund eines unangemessenen | ||||
15 | Umtauschverhältnisses nicht gewährt wurden, und nach Eintragung der | ||||
16 | Verschmelzung erfolgte Kapitalherabsetzungen ohne Rückzahlung von Teilen des | ||||
17 | Grundkapitals sind bei dem Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Aktien zu | ||||
18 | berücksichtigen. Bezugsrechte, die den anspruchsberechtigten Aktionären | ||||
19 | bei einer nach Eintragung der Verschmelzung erfolgten Kapitalerhöhung gegen | ||||
20 | Einlagen auf Grund eines unangemessenen Umtauschverhältnisses nicht zustanden, | ||||
21 | sind ihnen nachträglich einzuräumen. Die anspruchsberechtigten Aktionäre | ||||
22 | müssen ihr Bezugsrecht nach Satz 2 gegenüber der Gesellschaft binnen eines | ||||
23 | Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts (§ 11 | ||||
24 | Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) ausüben. | ||||
25 | (3) Anstelle zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten Aktionären | ||||
26 | Ausgleich durch eine bare Zuzahlung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, | ||||
27 | 1. | ||||
28 | soweit das angemessene Umtauschverhältnis trotz Gewährung zusätzlicher | ||||
29 | Aktien nicht hergestellt werden kann oder | ||||
30 | 2. | ||||
31 | wenn die Gewährung zusätzlicher Aktien unmöglich geworden ist. | ||||
32 | (4) Anstelle zusätzlicher Aktien ist denjenigen Aktionären, die anlässlich | ||||
33 | einer nach Eintragung der Verschmelzung erfolgten strukturverändernden | ||||
34 | Maßnahme aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, eine Entschädigung in Geld | ||||
35 | unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft zu gewährenden Abfindung zu | ||||
36 | leisten. | ||||
37 | (5) Zusätzlich zur Gewährung zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten | ||||
38 | Aktionären eine Entschädigung in Geld zu leisten für Gewinne oder einen | ||||
39 | angemessenen Ausgleich gemäß § 304 des Aktiengesetzes, soweit diese auf Grund | ||||
40 | eines unangemessenen Umtauschverhältnisses nicht ausgeschüttet oder geleistet | ||||
41 | worden sind. | ||||
42 | (6) Die folgenden Ansprüche der anspruchsberechtigten Aktionäre sind mit | ||||
43 | jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen | ||||
44 | Gesetzbuchs zu verzinsen: | ||||
45 | 1. | ||||
46 | der Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Aktien nach den Absätzen 1 und 2 | ||||
47 | unter Zugrundelegung des bei einer baren Zuzahlung gemäß § 15 Absatz 1 und 2 | ||||
48 | Satz 1 geschuldeten Betrags nach Ablauf von drei Monaten nach Entscheidung des | ||||
49 | Gerichts (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes), | ||||
50 | 2. | ||||
51 | der Anspruch auf Gewährung einer baren Zuzahlung gemäß Absatz 3 ab der | ||||
52 | Eintragung der Verschmelzung, | ||||
53 | 3. | ||||
54 | die Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld gemäß den Absätzen 4 und 5 ab | ||||
55 | dem Zeitpunkt, zu dem die Abfindung oder der Anspruch auf Gewinnausschüttung | ||||
56 | oder die wiederkehrende Leistung fällig geworden wäre. | ||||
57 | In den Fällen des § 72b endet der Zinslauf, sobald der Treuhänder gemäß § 72b | ||||
58 | Absatz 3 die Aktien, die bare Zuzahlung oder die Entschädigung in Geld | ||||
59 | empfangen hat. | ||||
60 | (7) Die Absätze 1 bis 6 schließen die Geltendmachung eines weiteren | ||||
61 | Schadens nicht aus. Das Risiko der Beschaffung der zusätzlich zu | ||||
62 | gewährenden Aktien trägt die Gesellschaft. |
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