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Sie können sich § 64 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In der Hauptversammlung sind die in § 63 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. 2Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern und über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft zu unterrichten, die seit dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs eingetreten ist. 3Der Vorstand hat über solche Veränderungen auch die Vertretungsorgane der anderen beteiligten Rechtsträger zu unterrichten; diese haben ihrerseits die Anteilsinhaber des von ihnen vertretenen Rechtsträgers vor der Beschlussfassung zu unterrichten. 4§ 8 Absatz 3 Satz 1 erste Alternative und Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger zu geben.
Durchführung der Hauptversammlung | Durchführung der Hauptversammlung | ||||
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t | 1 | Durchführung der Hauptversammlung | t | 1 | Durchführung der Hauptversammlung |
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f | 1 | (1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Absatz 1 bezeichneten | f | 1 | (1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Absatz 1 bezeichneten |
2 | Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand hat den | 2 | Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand hat den | ||
3 | Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich | 3 | Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich | ||
4 | zu erläutern und über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der | 4 | zu erläutern und über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der | ||
5 | Gesellschaft zu unterrichten, die seit dem Abschluss des | 5 | Gesellschaft zu unterrichten, die seit dem Abschluss des | ||
6 | Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs eingetreten ist. Der | 6 | Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs eingetreten ist. Der | ||
7 | Vorstand hat über solche Veränderungen auch die Vertretungsorgane der | 7 | Vorstand hat über solche Veränderungen auch die Vertretungsorgane der | ||
8 | anderen beteiligten Rechtsträger zu unterrichten; diese haben ihrerseits die | 8 | anderen beteiligten Rechtsträger zu unterrichten; diese haben ihrerseits die | ||
9 | Anteilsinhaber des von ihnen vertretenen Rechtsträgers vor der | 9 | Anteilsinhaber des von ihnen vertretenen Rechtsträgers vor der | ||
t | 10 | Beschlussfassung zu unterrichten. § 8 Absatz 3 Satz 1 erste Alternative | t | 10 | Beschlussfassung zu unterrichten. § 8 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 ist |
11 | und Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | 11 | entsprechend anzuwenden. | ||
12 | (2) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch | 12 | (2) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch | ||
13 | über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen | 13 | über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen | ||
14 | beteiligten Rechtsträger zu geben. | 14 | beteiligten Rechtsträger zu geben. |
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