Lade...
Lade...
Sie können sich § 63 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
(2) 1Die Zwischenbilanz (Absatz 1 Nr. 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz des Rechtsträgers angewendet worden sind. 2Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. 3Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. 4Dabei sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen. 5§ 8 Absatz 3 Satz 1 erste Alternative und Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 6Die Zwischenbilanz muss auch dann nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht gemäß § 115 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlicht hat. 7Der Halbjahresfinanzbericht tritt zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.
(3) 1Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. 2Die Unterlagen können dem Aktionär mit dessen Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden.
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
Vorbereitung der Hauptversammlung | Vorbereitung der Hauptversammlung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Vorbereitung der Hauptversammlung | t | 1 | Vorbereitung der Hauptversammlung |
Vorbereitung der Hauptversammlung | Vorbereitung der Hauptversammlung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über | f | 1 | (1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über |
n | 2 | die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem | n | 2 | die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, spätestens aber ab |
3 | einem Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, sind in dem Geschäftsraum der | ||||
3 | Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen | 4 | Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen | ||
4 | 1. | 5 | 1. | ||
5 | der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf; | 6 | der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf; | ||
6 | 2. | 7 | 2. | ||
7 | die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung | 8 | die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung | ||
8 | beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre; | 9 | beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre; | ||
9 | 3. | 10 | 3. | ||
10 | falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr | 11 | falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr | ||
11 | als sechs Monate vor dem Abschluß des Verschmelzungsvertrags oder der | 12 | als sechs Monate vor dem Abschluß des Verschmelzungsvertrags oder der | ||
12 | Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der | 13 | Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der | ||
13 | nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, der dem Abschluß oder der | 14 | nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, der dem Abschluß oder der | ||
14 | Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz); | 15 | Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz); | ||
15 | 4. | 16 | 4. | ||
16 | die nach § 8 erstatteten Verschmelzungsberichte; | 17 | die nach § 8 erstatteten Verschmelzungsberichte; | ||
17 | 5. | 18 | 5. | ||
18 | die nach § 60 in Verbindung mit § 12 erstatteten Prüfungsberichte. | 19 | die nach § 60 in Verbindung mit § 12 erstatteten Prüfungsberichte. | ||
19 | (2) Die Zwischenbilanz (Absatz 1 Nr. 3) ist nach den Vorschriften | 20 | (2) Die Zwischenbilanz (Absatz 1 Nr. 3) ist nach den Vorschriften | ||
20 | aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz des Rechtsträgers angewendet | 21 | aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz des Rechtsträgers angewendet | ||
21 | worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die | 22 | worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die | ||
22 | Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Dabei | 23 | Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Dabei | ||
23 | sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie | 24 | sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie | ||
24 | wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen | 25 | wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen | ||
25 | Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz zu | 26 | Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz zu | ||
t | 26 | berücksichtigen. § 8 Absatz 3 Satz 1 erste Alternative und Satz 2 ist | t | 27 | berücksichtigen. § 8 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 ist entsprechend |
27 | entsprechend anzuwenden. Die Zwischenbilanz muss auch dann nicht | 28 | anzuwenden. Die Zwischenbilanz muss auch dann nicht aufgestellt werden, | ||
28 | aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss | 29 | wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen | ||
29 | einen Halbjahresfinanzbericht gemäß § 115 des Wertpapierhandelsgesetzes | 30 | Halbjahresfinanzbericht gemäß § 115 des Wertpapierhandelsgesetzes | ||
30 | veröffentlicht hat. Der Halbjahresfinanzbericht tritt zum Zwecke der | 31 | veröffentlicht hat. Der Halbjahresfinanzbericht tritt zum Zwecke der | ||
31 | Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz. | 32 | Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz. | ||
32 | (3) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine | 33 | (3) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine | ||
33 | Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die | 34 | Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die | ||
34 | Unterlagen können dem Aktionär mit dessen Einwilligung auf dem Wege | 35 | Unterlagen können dem Aktionär mit dessen Einwilligung auf dem Wege | ||
35 | elektronischer Kommunikation übermittelt werden. | 36 | elektronischer Kommunikation übermittelt werden. | ||
36 | (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 entfallen, wenn die in | 37 | (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 entfallen, wenn die in | ||
37 | Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite | 38 | Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite | ||
38 | der Gesellschaft zugänglich sind. | 39 | der Gesellschaft zugänglich sind. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.