Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede
2
nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.
2
Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. § 9 Absatz 2 und § 12
3
Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten mit der Maßgabe,
4
dass der Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger
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erforderlich ist.
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