(1) Kommt ein Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes
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zustande, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die
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nach der Verschmelzung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet
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werden, so kann die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht nur
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auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
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(2) § 613a Absatz 1 und 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt durch die
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Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung unberührt.
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