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Sie können sich § 29 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übernehmende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. 2Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. 3Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. 4Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. 5Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.
Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag | Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag | ||||
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t | 1 | Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag | t | 1 | Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag |
Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag | Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch | f | 1 | (1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch |
2 | einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer | 2 | einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer | ||
3 | börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte | 3 | börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte | ||
t | 4 | Aktiengesellschaft hat der übernehmende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag | t | 4 | Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag |
5 | oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den | 5 | oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den | ||
6 | Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur | 6 | Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur | ||
7 | Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen | 7 | Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen | ||
8 | eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des | 8 | eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des | ||
9 | Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des | 9 | Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des | ||
10 | Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit | 10 | Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit | ||
11 | nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von | 11 | nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von | ||
12 | Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem | 12 | Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem | ||
13 | übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann | 13 | übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann | ||
14 | der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder | 14 | der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder | ||
15 | Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall | 15 | Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall | ||
16 | anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger | 16 | anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger | ||
17 | erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder | 17 | erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder | ||
18 | seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses | 18 | seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses | ||
19 | Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine | 19 | Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine | ||
20 | Übertragung zu tragen. | 20 | Übertragung zu tragen. | ||
21 | (2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, | 21 | (2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, | ||
22 | wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der | 22 | wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der | ||
23 | Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung | 23 | Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung | ||
24 | nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht | 24 | nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht | ||
25 | ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. | 25 | ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. |
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