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Sie können sich § 17 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Anmeldung sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder Abschrift der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse, die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber, der Verschmelzungsbericht, der Prüfungsbericht oder die Verzichtserklärungen nach § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 3 oder § 68 Abs. 1 Satz 3, ein Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat beizufügen.
(2) 1Der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist ferner eine Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen (Schlußbilanz). 2Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. 3Sie braucht nicht bekanntgemacht zu werden. 4Das Registergericht darf die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.
Anlagen der Anmeldung | Anlagen der Anmeldung | ||||
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f | 1 | (1) Der Anmeldung sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift | f | 1 | (1) Der Anmeldung sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift |
2 | oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder | 2 | oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder | ||
3 | Abschrift der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der | 3 | Abschrift der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der | ||
4 | Verschmelzungsbeschlüsse, die nach diesem Gesetz erforderlichen | 4 | Verschmelzungsbeschlüsse, die nach diesem Gesetz erforderlichen | ||
5 | Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der | 5 | Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der | ||
6 | Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber, der | 6 | Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber, der | ||
7 | Verschmelzungsbericht, der Prüfungsbericht oder die Verzichtserklärungen nach | 7 | Verschmelzungsbericht, der Prüfungsbericht oder die Verzichtserklärungen nach | ||
t | 8 | § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 3 oder § 68 Abs. 1 Satz | t | 8 | § 8 Abs. 3, § 9 Absatz 2, § 12 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 3 oder § 68 Abs. 1 |
9 | 3, ein Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrages | 9 | Satz 3, ein Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des | ||
10 | oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat beizufügen. | 10 | Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat | ||
11 | beizufügen. | ||||
11 | (2) Der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden | 12 | (2) Der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden | ||
12 | Rechtsträger ist ferner eine Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen | 13 | Rechtsträger ist ferner eine Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen | ||
13 | (Schlußbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die | 14 | (Schlußbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die | ||
14 | Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Sie braucht nicht | 15 | Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Sie braucht nicht | ||
15 | bekanntgemacht zu werden. Das Registergericht darf die Verschmelzung nur | 16 | bekanntgemacht zu werden. Das Registergericht darf die Verschmelzung nur | ||
16 | eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung | 17 | eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung | ||
17 | liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. | 18 | liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. |
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