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Sie können sich § 15 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber dieses übertragenden Rechtsträgers, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. 2Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.
(2) 1Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Verbesserung des Umtauschverhältnisses | Verbesserung des Umtauschverhältnisses | ||||
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t | 1 | Verbesserung des Umtauschverhältnisses | t | 1 | Verbesserung des Umtauschverhältnisses |
Verbesserung des Umtauschverhältnisses | Verbesserung des Umtauschverhältnisses | ||||
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t | 1 | (1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen oder ist | t | 1 | (1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die |
2 | die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender | 2 | Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert | ||
3 | Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei einem übertragenden | 3 | für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden | ||
4 | Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber dieses übertragenden Rechtsträgers, | 4 | Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die | ||
5 | dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu | 5 | Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 | ||
6 | erheben, nach § 14 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden | 6 | ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch | ||
7 | Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen | 7 | bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die | ||
8 | können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des | 8 | gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals | ||
9 | Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf | 9 | übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht | ||
10 | Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes | 10 | nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. | ||
11 | bestimmt. | ||||
12 | (2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung | 11 | (2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung | ||
13 | der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers | 12 | der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers | ||
14 | nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten | 13 | nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten | ||
15 | über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu | 14 | über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu | ||
16 | verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht | 15 | verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht | ||
17 | ausgeschlossen. | 16 | ausgeschlossen. |
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