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Sie können sich § 12 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Verschmelzungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. 2Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden.
(2) Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger als Gegenwert angemessen ist. Dabei ist anzugeben,
(3) § 8 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Prüfungsbericht | Prüfungsbericht | ||||
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f | 1 | (1) Die Verschmelzungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung | f | 1 | (1) Die Verschmelzungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung |
2 | schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam | 2 | schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam | ||
3 | erstattet werden. | 3 | erstattet werden. | ||
4 | (2) Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das | 4 | (2) Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das | ||
5 | vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der | 5 | vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der | ||
6 | baren Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger als | 6 | baren Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger als | ||
7 | Gegenwert angemessen ist. Dabei ist anzugeben, | 7 | Gegenwert angemessen ist. Dabei ist anzugeben, | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden | 9 | nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden | ||
10 | ist; | 10 | ist; | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist; | 12 | aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist; | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | welches Umtauschverhältnis oder welcher Gegenwert sich bei der Anwendung | 14 | welches Umtauschverhältnis oder welcher Gegenwert sich bei der Anwendung | ||
15 | verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben | 15 | verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben | ||
16 | würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei | 16 | würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei | ||
17 | der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des Gegenwerts und | 17 | der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des Gegenwerts und | ||
t | 18 | der ihnen zugrundeliegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen | t | 18 | der ihnen zugrundeliegenden Werte beigemessen worden ist und, falls in den an |
19 | Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind. | 19 | der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern unterschiedliche Methoden verwendet | ||
20 | worden sind, ob die Verwendung unterschiedlicher Methoden gerechtfertigt war; | ||||
21 | 4. | ||||
22 | welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger | ||||
23 | aufgetreten sind. | ||||
20 | (3) § 8 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | 24 | (3) § 8 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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