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Sie können sich § 8 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Verschmelzungsbericht); der Bericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. 2Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger sowie auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber ist hinzuweisen. 3Ist ein an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, so sind in dem Bericht auch Angaben über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen verbundenen Unternehmen zu machen. 4Auskunftspflichten der Vertretungsorgane erstrecken sich auch auf diese Angelegenheiten.
(2) 1In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 2In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.
(3) 1Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung verzichten oder sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. 2Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
Verschmelzungsbericht | Verschmelzungsbericht | ||||
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f | 1 | (1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten | f | 1 | (1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten |
n | 2 | Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in | n | 2 | Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht |
3 | dem die Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf im | 3 | (Verschmelzungsbericht) zu erstatten, in dem Folgendes rechtlich und | ||
4 | einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile oder die Angaben | 4 | wirtschaftlich erläutert und begründet wird: | ||
5 | über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger sowie die Höhe | 5 | 1. | ||
6 | einer anzubietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und | 6 | die Verschmelzung, | ||
7 | begründet werden (Verschmelzungsbericht); der Bericht kann von den | 7 | 2. | ||
8 | Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. Auf besondere | 8 | der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf im Einzelnen, insbesondere | ||
9 | Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger sowie auf die Folgen für | 9 | a) | ||
10 | die Beteiligung der Anteilsinhaber ist hinzuweisen. Ist ein an der | 10 | das Umtauschverhältnis der Anteile einschließlich der zu seiner Ermittlung | ||
11 | Verschmelzung beteiligter Rechtsträger ein verbundenes Unternehmen im Sinne | 11 | gewählten Bewertungsmethoden oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem | ||
12 | des § 15 des Aktiengesetzes, so sind in dem Bericht auch Angaben über alle für | 12 | übernehmenden Rechtsträger sowie | ||
13 | die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen verbundenen | 13 | b) | ||
14 | Unternehmen zu machen. Auskunftspflichten der Vertretungsorgane erstrecken | 14 | die Höhe einer anzubietenden Barabfindung einschließlich der zu ihrer | ||
15 | sich auch auf diese Angelegenheiten. | 15 | Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden. | ||
16 | Der Verschmelzungsbericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam | ||||
17 | erstattet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der | ||||
18 | Rechtsträger sowie auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber ist | ||||
19 | hinzuweisen. Ist ein an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger ein | ||||
20 | verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, so sind in dem | ||||
21 | Bericht auch Angaben über alle für die Verschmelzung wesentlichen | ||||
22 | Angelegenheiten der anderen verbundenen Unternehmen zu machen. | ||||
23 | Auskunftspflichten der Vertretungsorgane erstrecken sich auch auf diese | ||||
24 | Angelegenheiten. | ||||
16 | (2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren | 25 | (2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren | ||
17 | Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem | 26 | Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem | ||
18 | verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. In | 27 | verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. In | ||
19 | diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht | 28 | diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht | ||
20 | aufgenommen worden sind, darzulegen. | 29 | aufgenommen worden sind, darzulegen. | ||
t | 21 | (3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller | t | 30 | (3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber des |
22 | beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung verzichten oder sich alle | 31 | beteiligten Rechtsträgers auf seine Erstattung verzichten. Die | ||
32 | Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden. Der Bericht ist ferner | ||||
33 | nicht erforderlich | ||||
34 | 1. | ||||
35 | für den übertragenden und den übernehmenden Rechtsträger, wenn | ||||
36 | a) | ||||
23 | Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden | 37 | sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des | ||
24 | Rechtsträgers befinden. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu | 38 | übernehmenden Rechtsträgers befinden oder | ||
25 | beurkunden. | 39 | b) | ||
40 | sich alle Anteile des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers in | ||||
41 | der Hand desselben Rechtsträgers befinden, sowie | ||||
42 | 2. | ||||
43 | für denjenigen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, der nur einen | ||||
44 | Anteilsinhaber hat. |
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