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Qualifizierte Einrichtungen | Liste der qualifizierten Einrichtungen | ||||
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t | 1 | Qualifizierte Einrichtungen | t | 1 | Liste der qualifizierten Einrichtungen |
Qualifizierte Einrichtungen | Liste der qualifizierten Einrichtungen | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesamt für Justiz führt die Liste der qualifizierten | n | 1 | (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten |
2 | Einrichtungen, die es auf seiner Internetseite in der jeweils aktuellen | 2 | Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf | ||
3 | Fassung veröffentlicht und mit Stand 1. Januar eines jeden Jahres im | 3 | seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und | ||
4 | Bundesanzeiger bekannt macht. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. | ||||
5 | Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter | 4 | zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf | ||
6 | Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG. | 5 | Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG. | ||
7 | (2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren | 6 | (2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, | ||
8 | satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht | 7 | Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung | ||
9 | gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn | 8 | wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn | ||
10 | 1. | 9 | 1. | ||
n | 11 | sie mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, | n | 10 | er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, |
12 | oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, | 11 | oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, | ||
13 | 2. | 12 | 2. | ||
n | 14 | sie mindestens ein Jahr bestanden haben und | n | 13 | er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im |
14 | Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben | ||||
15 | wahrgenommen hat, | ||||
15 | 3. | 16 | 3. | ||
t | 16 | auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre | t | 17 | auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen |
18 | und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er | ||||
19 | a) | ||||
17 | satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen | 20 | seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und | ||
18 | werden. | 21 | sachgerecht erfüllen wird und | ||
22 | b) | ||||
23 | seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen | ||||
24 | aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, | ||||
25 | 4. | ||||
26 | den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und | ||||
27 | Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe | ||||
28 | Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. | ||||
19 | Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere | 29 | Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere | ||
20 | Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese | 30 | Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert | ||
21 | Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von | 31 | werden, diese Voraussetzungen erfüllen. | ||
22 | Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. | 32 | (3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid | ||
23 | Sie ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn | 33 | entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der | ||
24 | 1. | 34 | Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, | ||
25 | der Verband dies beantragt oder | 35 | der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des | ||
26 | 2. | 36 | satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen. | ||
27 | die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind. | 37 | (4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten | ||
28 | Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die | 38 | Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre | ||
29 | Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das | 39 | Eintragung. | ||
30 | Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum | ||||
31 | von längstens drei Monaten anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben im | ||||
32 | Fall des Satzes 5 keine aufschiebende Wirkung. | ||||
33 | (2a) Qualifizierte Einrichtungen, die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 wegen | ||||
34 | Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 2 Satz 1 | ||||
35 | Nummer 11 durch Abmahnung oder Klage geltend gemacht haben, sind verpflichtet, | ||||
36 | dem Bundesamt für Justiz jährlich die Anzahl dieser Abmahnungen und erhobenen | ||||
37 | Klagen mitzuteilen und über die Ergebnisse der Abmahnungen und Klagen zu | ||||
38 | berichten. Das Bundesamt für Justiz berücksichtigt diese Berichte bei der | ||||
39 | Beurteilung, ob bei der qualifizierten Einrichtung die sachgerechte | ||||
40 | Aufgabenerfüllung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 gesichert erscheint. | ||||
41 | (3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der | ||||
42 | dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesamt für Justiz erteilt den | ||||
43 | Verbänden auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es | ||||
44 | bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, | ||||
45 | dass die Eintragung eines Verbands in die Liste aufgehoben worden ist. | ||||
46 | (4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der | ||||
47 | Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das | ||||
48 | Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und | ||||
49 | die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen. | ||||
50 | (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | ||||
51 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht | ||||
52 | bedarf, die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens, insbesondere die zur | ||||
53 | Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen, sowie die | ||||
54 | Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln. |
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