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§ 18 UKlaG
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§ 18 UKlaG
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Änderungen Überschrift
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820
über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820
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über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur
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Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
Änderungen Paragraf
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820
über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
(1) Die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 wird in "Liste der
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qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4" umbenannt. Die in dieser
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Liste eingetragenen qualifizierten Einrichtungen werden zu qualifizierten
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Verbraucherverbänden.
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(2) § 6a ist nur auf Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und auf
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Klagen anzuwenden, die Zuwiderhandlungen betreffen, die nach dem 24. Juni 2023
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drohen oder stattfanden.
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