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Sie können sich § 16 UKlaG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | entgegen § 4b Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § | n | 3 | entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung |
4 | 4d Nummer 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht | 4 | nach § 4f Nummer 3, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht | ||
5 | vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder | 5 | vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 7 | einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung | n | 7 | einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren |
8 | auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die | 8 | Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die | ||
9 | Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift | 9 | Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift | ||
t | 10 | verweist. | t | 10 | verweist, |
11 | 3. | ||||
12 | entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht | ||||
13 | vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, | ||||
14 | 4. | ||||
15 | entgegen § 5a Absatz 2 einen Beschluss oder ein Urteil nicht oder nicht | ||||
16 | mindestens sechs Monate veröffentlicht oder | ||||
17 | 5. | ||||
18 | entgegen § 6a Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Zustellung nicht oder nicht | ||||
19 | rechtzeitig bekannt macht. | ||||
11 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro | 20 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro | ||
12 | geahndet werden. | 21 | geahndet werden. | ||
13 | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | 22 | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||
14 | Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. | 23 | Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz. |
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