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(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung
(2) 1Jede Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 muss mit mindestens zwei Schlichtern besetzt sein, die die Befähigung zum Richteramt haben. 2Die Schlichter müssen unabhängig sein und das Schlichtungsverfahren fair und unparteiisch führen. 3Sie sollen ihre Schlichtungsvorschläge am geltenden Recht ausrichten und sie sollen insbesondere die zwingenden Verbraucherschutzgesetze beachten. 4Für das Schlichtungsverfahren kann von einem Verbraucher kein Entgelt verlangt werden.
(3) Das Bundesamt für Justiz erkennt auf Antrag eine Schlichtungsstelle als private Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 Satz 1 an, wenn
(4) Das Bundesamt für Justiz nimmt die Verbraucherschlichtungsstellen nach Absatz 1 in die Liste nach § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes auf und macht die Anerkennung und den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63)
Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung | Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung | t | 1 | Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung |
Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung | Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung | f | 1 | (1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge | 3 | der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge | ||
4 | über Finanzdienstleistungen, | 4 | über Finanzdienstleistungen, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie | 6 | der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie | ||
7 | Artikel 247a § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, | 7 | Artikel 247a § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in | 9 | der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
11 | den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | 11 | den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
t | 13 | der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates | t | 13 | die Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
14 | vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft | 14 | 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter | ||
15 | und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, | 15 | Text) (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20) | ||
16 | S. 11), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 | ||||
17 | vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und | ||||
18 | c) | 16 | c) | ||
19 | der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates | 17 | der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
20 | vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der | 18 | vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der | ||
21 | Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur | 19 | Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur | ||
22 | Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die | 20 | Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die | ||
23 | durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert | 21 | durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert | ||
24 | worden ist, | 22 | worden ist, | ||
25 | d) | 23 | d) | ||
26 | der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 24 | der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
27 | 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge | 25 | 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge | ||
28 | (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1), | 26 | (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1), | ||
29 | 4. | 27 | 4. | ||
30 | der Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, soweit sie Pflichten | 28 | der Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, soweit sie Pflichten | ||
31 | von E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleistern gegenüber ihren Kunden | 29 | von E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleistern gegenüber ihren Kunden | ||
32 | begründen, | 30 | begründen, | ||
33 | 5. | 31 | 5. | ||
34 | der Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen | 32 | der Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen | ||
35 | einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, | 33 | einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, | ||
36 | 6. | 34 | 6. | ||
37 | der Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn an der Streitigkeit | 35 | der Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn an der Streitigkeit | ||
38 | Verbraucher beteiligt sind, oder | 36 | Verbraucher beteiligt sind, oder | ||
39 | 7. | 37 | 7. | ||
40 | sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Verträgen, die Bankgeschäfte nach | 38 | sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Verträgen, die Bankgeschäfte nach | ||
41 | § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Finanzdienstleistungen nach § 1 | 39 | § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Finanzdienstleistungen nach § 1 | ||
42 | Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreffen, zwischen Verbrauchern und | 40 | Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreffen, zwischen Verbrauchern und | ||
43 | nach dem Kreditwesengesetz beaufsichtigten Unternehmen | 41 | nach dem Kreditwesengesetz beaufsichtigten Unternehmen | ||
44 | können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine | 42 | können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine | ||
45 | vom Bundesamt für Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private | 43 | vom Bundesamt für Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private | ||
46 | Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der Deutschen Bundesbank oder die | 44 | Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der Deutschen Bundesbank oder die | ||
47 | bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete | 45 | bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete | ||
48 | Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die bei der Deutschen Bundesbank | 46 | Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die bei der Deutschen Bundesbank | ||
49 | eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitigkeiten nach | 47 | eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitigkeiten nach | ||
50 | Satz 1 Nummer 1 bis 5 zuständig; die bei der Bundesanstalt für | 48 | Satz 1 Nummer 1 bis 5 zuständig; die bei der Bundesanstalt für | ||
51 | Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist | 49 | Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist | ||
52 | für die Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 zuständig. Diese | 50 | für die Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 zuständig. Diese | ||
53 | behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen sind nur zuständig, wenn es für | 51 | behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen sind nur zuständig, wenn es für | ||
54 | die Streitigkeit keine zuständige anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle | 52 | die Streitigkeit keine zuständige anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle | ||
55 | gibt. | 53 | gibt. | ||
56 | (2) Jede Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 muss mit mindestens | 54 | (2) Jede Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 muss mit mindestens | ||
57 | zwei Schlichtern besetzt sein, die die Befähigung zum Richteramt haben. Die | 55 | zwei Schlichtern besetzt sein, die die Befähigung zum Richteramt haben. Die | ||
58 | Schlichter müssen unabhängig sein und das Schlichtungsverfahren fair und | 56 | Schlichter müssen unabhängig sein und das Schlichtungsverfahren fair und | ||
59 | unparteiisch führen. Sie sollen ihre Schlichtungsvorschläge am geltenden | 57 | unparteiisch führen. Sie sollen ihre Schlichtungsvorschläge am geltenden | ||
60 | Recht ausrichten und sie sollen insbesondere die zwingenden | 58 | Recht ausrichten und sie sollen insbesondere die zwingenden | ||
61 | Verbraucherschutzgesetze beachten. Für das Schlichtungsverfahren kann von | 59 | Verbraucherschutzgesetze beachten. Für das Schlichtungsverfahren kann von | ||
62 | einem Verbraucher kein Entgelt verlangt werden. | 60 | einem Verbraucher kein Entgelt verlangt werden. | ||
63 | (3) Das Bundesamt für Justiz erkennt auf Antrag eine Schlichtungsstelle als | 61 | (3) Das Bundesamt für Justiz erkennt auf Antrag eine Schlichtungsstelle als | ||
64 | private Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 Satz 1 an, wenn | 62 | private Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 Satz 1 an, wenn | ||
65 | 1. | 63 | 1. | ||
66 | der Träger der Schlichtungsstelle ein eingetragener Verein ist, | 64 | der Träger der Schlichtungsstelle ein eingetragener Verein ist, | ||
67 | 2. | 65 | 2. | ||
68 | die Schlichtungsstelle für die Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 zuständig | 66 | die Schlichtungsstelle für die Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 zuständig | ||
69 | ist und | 67 | ist und | ||
70 | 3. | 68 | 3. | ||
71 | die Organisation, Finanzierung und Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle | 69 | die Organisation, Finanzierung und Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle | ||
72 | den Anforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung entspricht, die auf | 70 | den Anforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung entspricht, die auf | ||
73 | Grund dieses Gesetzes erlassen wurde. | 71 | Grund dieses Gesetzes erlassen wurde. | ||
74 | Die Verfahrensordnung einer anerkannten Schlichtungsstelle kann nur mit | 72 | Die Verfahrensordnung einer anerkannten Schlichtungsstelle kann nur mit | ||
75 | Zustimmung des Bundesamts für Justiz geändert werden. | 73 | Zustimmung des Bundesamts für Justiz geändert werden. | ||
76 | (4) Das Bundesamt für Justiz nimmt die Verbraucherschlichtungsstellen nach | 74 | (4) Das Bundesamt für Justiz nimmt die Verbraucherschlichtungsstellen nach | ||
77 | Absatz 1 in die Liste nach § 33 Absatz 1 des | 75 | Absatz 1 in die Liste nach § 33 Absatz 1 des | ||
78 | Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes auf und macht die Anerkennung und den | 76 | Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes auf und macht die Anerkennung und den | ||
79 | Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt. | 77 | Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt. | ||
80 | (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt im | 78 | (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt im | ||
81 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, | 79 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, | ||
82 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, entsprechend den | 80 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, entsprechend den | ||
83 | Anforderungen der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des | 81 | Anforderungen der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des | ||
84 | Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher | 82 | Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher | ||
85 | Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der | 83 | Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der | ||
86 | Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) | 84 | Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) | ||
87 | 1. | 85 | 1. | ||
88 | die näheren Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der bei der | 86 | die näheren Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der bei der | ||
89 | Deutschen Bundesbank und der bei der Bundesanstalt für | 87 | Deutschen Bundesbank und der bei der Bundesanstalt für | ||
90 | Finanzdienstleistungsaufsicht nach diesem Gesetz eingerichteten | 88 | Finanzdienstleistungsaufsicht nach diesem Gesetz eingerichteten | ||
91 | Verbraucherschlichtungsstellen, insbesondere auch die Kosten des | 89 | Verbraucherschlichtungsstellen, insbesondere auch die Kosten des | ||
92 | Schlichtungsverfahrens für einen am Schlichtungsverfahren beteiligten | 90 | Schlichtungsverfahrens für einen am Schlichtungsverfahren beteiligten | ||
93 | Unternehmer, | 91 | Unternehmer, | ||
94 | 2. | 92 | 2. | ||
95 | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung einer privaten | 93 | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung einer privaten | ||
96 | Verbraucherschlichtungsstelle und für die Aufhebung dieser Anerkennung sowie die | 94 | Verbraucherschlichtungsstelle und für die Aufhebung dieser Anerkennung sowie die | ||
97 | Voraussetzungen und das Verfahren für die Zustimmung zur Änderung der | 95 | Voraussetzungen und das Verfahren für die Zustimmung zur Änderung der | ||
98 | Verfahrensordnung, | 96 | Verfahrensordnung, | ||
99 | 3. | 97 | 3. | ||
100 | die Zusammenarbeit der behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen und der | 98 | die Zusammenarbeit der behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen und der | ||
101 | privaten Verbraucherschlichtungsstellen mit | 99 | privaten Verbraucherschlichtungsstellen mit | ||
102 | a) | 100 | a) | ||
103 | staatlichen Stellen, insbesondere der Bundesanstalt für | 101 | staatlichen Stellen, insbesondere der Bundesanstalt für | ||
104 | Finanzdienstleistungsaufsicht, und | 102 | Finanzdienstleistungsaufsicht, und | ||
105 | b) | 103 | b) | ||
106 | vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen | 104 | vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen | ||
107 | Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. | 105 | Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. |
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