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Sie können sich § 13 UKlaG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.
(2) 1Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. 2Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.
(3) 1Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. 2Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e hat.
Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen | Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen | ||||
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t | 1 | Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen | t | 1 | Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen |
Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen | Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen | ||||
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f | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste | f | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste |
2 | erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat | 2 | erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat | ||
3 | anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den | 3 | anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den | ||
4 | Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder | 4 | Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder | ||
5 | Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich | 5 | Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich | ||
n | 6 | versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ | n | 6 | versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ |
7 | 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können. | 7 | 1 bis 2b benötigen und nicht anderweitig beschaffen können. | ||
8 | (2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand | 8 | (2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand | ||
9 | der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden | 9 | der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden | ||
10 | kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der | 10 | kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der | ||
11 | Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht | 11 | Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht | ||
12 | einwilligt. | 12 | einwilligt. | ||
13 | (3) Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen | 13 | (3) Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen | ||
14 | angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der | 14 | angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der | ||
15 | Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt | 15 | Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt | ||
16 | worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen | 16 | worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen | ||
t | 17 | diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e hat. | t | 17 | diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2b hat. |
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