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Sie können sich § 6a UKlaG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen | |||||
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t | t | 1 | Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und | ||
2 | Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen |
Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen | |||||
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t | t | 1 | (1) Das Gericht macht zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen | ||
2 | Verfügung, der durch eine anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 | ||||
3 | Nummer 1 zur Sicherung oder Regelung von Ansprüchen nach den §§ 1 bis 2a | ||||
4 | gestellt wurde, unverzüglich nach der Zustellung des Antrags an den | ||||
5 | Antragsgegner Folgendes im Verbandsklageregister bekannt: | ||||
6 | 1. | ||||
7 | die Bezeichnung des Antragstellers und des Antraggegners, | ||||
8 | 2. | ||||
9 | die Bezeichnung des Gerichts, | ||||
10 | 3. | ||||
11 | das Aktenzeichen des Verfahrens, | ||||
12 | 4. | ||||
13 | die Angabe der behaupteten Zuwiderhandlung, die Anlass des Antrags auf | ||||
14 | Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, | ||||
15 | 5. | ||||
16 | das Datum des Eingangs des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung | ||||
17 | beim Gericht und | ||||
18 | 6. | ||||
19 | das Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung | ||||
20 | an den Antragsgegner. | ||||
21 | Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, ohne dass der Antrag auf Erlass der | ||||
22 | einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner zugestellt wurde, so sind die | ||||
23 | Angaben nach Satz 1 unverzüglich nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung | ||||
24 | bekanntzumachen; an die Stelle der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 tritt das Datum | ||||
25 | des Erlasses der einstweiligen Verfügung. In den Fällen des Satzes 2 hat der | ||||
26 | Antragsteller ergänzend die Zustellung der einstweiligen Verfügung im | ||||
27 | Verbandsklageregister bekannt zu machen. Die Bekanntmachung nach Satz 3 ist | ||||
28 | unverzüglich, nachdem dem Antragsteller die Zustellung bekannt ist, beim | ||||
29 | Bundesamt für Justiz zu beantragen. Dem Antrag sind eine Abschrift der | ||||
30 | einstweiligen Verfügung und der Zustellungsnachweis beizufügen. | ||||
31 | (2) Zu einer Klage einer anspruchsberechtigten Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 | ||||
32 | Nummer 1 zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist vom Gericht | ||||
33 | im Verbandsklageregister unverzüglich nach der Erhebung der Klage bekannt zu | ||||
34 | machen: | ||||
35 | 1. | ||||
36 | die Bezeichnung der Parteien, | ||||
37 | 2. | ||||
38 | die Bezeichnung des Gerichts, | ||||
39 | 3. | ||||
40 | das Aktenzeichen der Klage, | ||||
41 | 4. | ||||
42 | die Angabe der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet | ||||
43 | ist, | ||||
44 | 5. | ||||
45 | das Datum der Anhängigkeit der Klage und | ||||
46 | 6. | ||||
47 | das Datum der Rechtshängigkeit der Klage. | ||||
48 | (3) Unverzüglich bekanntzumachen sind durch das Gericht, bei dem das | ||||
49 | Verfahren beendet wurde, auch das Datum der Beendigung des Verfahrens und die | ||||
50 | Art der Beendigung. Wurde das Verfahren durch eine rechtskräftige | ||||
51 | Entscheidung beendet, so ist auch die Entscheidung bekannt zu machen. |
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