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Sie können sich § 6 UKlaG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.
Zuständigkeit | Zuständigkeit und Verfahren | ||||
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n | 1 | (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich | n | 1 | (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich |
2 | zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder | 2 | zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder | ||
3 | in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland | 3 | in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland | ||
4 | weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht | 4 | weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht | ||
5 | des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das | 5 | des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das | ||
6 | Gericht, in dessen Bezirk | 6 | Gericht, in dessen Bezirk | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen | 8 | die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen | ||
9 | Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden, | 9 | Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder | 11 | gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde. | 13 | gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde. | ||
t | 14 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung | t | 14 | Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für das erstinstanzliche Verfahren |
15 | oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem | 15 | geltenden Vorschriften. | ||
16 | Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach | 16 | (2) Gegen die Urteile der Oberlandesgerichte findet die Revision wie gegen | ||
17 | diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung | 17 | Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statt. | ||
18 | durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | ||||
19 | (3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der | 18 | (3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der | ||
20 | in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben. | 19 | in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben. |
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