Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
2
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln zu
3
1.
4
der Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste der qualifizierten
5
Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in dem Verfahren bestehenden
6
Mitwirkungs- und Nachweispflichten,
7
2.
8
der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen eines qualifizierten
9
Verbraucherverbands in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach §
10
4, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und
11
Nachweispflichten,
12
3.
13
den Berichtspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4b
14
Absatz 1 und
15
4.
16
der Eintragung von juristischen Personen in die Liste der qualifizierten
17
Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d, insbesondere zu
18
den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten sowie
19
5.
20
der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten
21
Einrichtung in der Liste, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden
22
Mitwirkungs- und Nachweispflichten.
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