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Sie können sich § 4e UKlaG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer einen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) 1Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. 2Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. 3§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen | Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d | ||||
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t | 1 | Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen | t | 1 | Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d |
Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen | Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d | ||||
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t | 1 | (1) Wer einen Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) | t | 1 | (1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste |
2 | 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über | 2 | nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 | ||
3 | die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der | 3 | Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. | ||
4 | Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der | 4 | (2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer | ||
5 | Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt | 5 | qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, | ||
6 | durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert | 6 | wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der | ||
7 | worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in | 7 | Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht. | ||
8 | Anspruch genommen werden. | 8 | (3) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist | ||
9 | (2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es | 9 | aufzuheben, wenn | ||
10 | wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU- | 10 | 1. | ||
11 | Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter Dritter eine Stelle nach Satz | 11 | die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder | ||
12 | 2. | ||||
13 | die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen | ||||
14 | oder weggefallen sind. | ||||
12 | 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | 15 | § 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. |
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