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Sie können sich § 4b UKlaG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind, sind verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres dem Bundesamt für Justiz für das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten über
(2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
(3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat.
Berichtspflichten und Mitteilungspflichten | Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände | ||||
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t | 1 | Berichtspflichten und Mitteilungspflichten | t | 1 | Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten |
2 | Verbraucherverbände |
Berichtspflichten und Mitteilungspflichten | Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände | ||||
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n | 1 | (1) Die qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 Absatz 1 | n | 1 | (1) Die qualifizierten Verbraucherverbände, die in der Liste nach § 4 |
2 | eingetragen sind, sind verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden | 2 | eingetragen sind, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz bis zum 30. Juni | ||
3 | Kalenderjahres dem Bundesamt für Justiz für das vorangegangene Kalenderjahr zu | 3 | eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr zu berichten über | ||
4 | berichten über | ||||
5 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 6 | die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen, gestellten Anträge auf | n | 5 | die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen zur Durchsetzung ihrer |
7 | einstweilige Verfügungen und erhobene Klagen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche | 6 | Ansprüche unter Angabe der den Abmahnungen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen, | ||
8 | unter Angabe der diesen Durchsetzungsmaßnahmen zugrunde liegenden | ||||
9 | Zuwiderhandlungen, | ||||
10 | 2. | 7 | 2. | ||
n | 11 | die Anzahl der auf Grund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten | n | 8 | die Anzahl der aufgrund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten |
12 | Unterlassungsverpflichtungen unter Angabe der Höhe der darin vereinbarten | 9 | Unterlassungsverpflichtungen und die Höhe der vereinbarten Vertragstrafen, | ||
13 | Vertragsstrafe, | ||||
14 | 3. | 10 | 3. | ||
n | 15 | die Höhe der entstandenen Ansprüche auf | n | 11 | die Gesamthöhe der entstandenen Ansprüche auf Aufwendungsersatz für |
16 | a) | 12 | Abmahnungen und die Gesamthöhe der Ansprüche auf verwirkte Vertragsstrafen sowie | ||
17 | Aufwendungsersatz für Abmahnungen, | ||||
18 | b) | ||||
19 | Erstattung der Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung und | ||||
20 | c) | ||||
21 | verwirkte Vertragsstrafen sowie | ||||
22 | 4. | 13 | 4. | ||
23 | die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung. | 14 | die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung. | ||
n | 24 | Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf qualifizierte Einrichtungen, für die | n | 15 | Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf qualifizierte Verbraucherverbände, |
25 | die Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt. | 16 | für die die Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt. | ||
26 | (2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren | 17 | (2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und | ||
27 | Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die | 18 | deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die | ||
28 | Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten. | 19 | Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten. | ||
29 | (3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in | 20 | (3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in | ||
t | 30 | denen festgestellt wird, dass eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste | t | 21 | denen festgestellt wird, dass ein qualifizierter Verbraucherverband, der in |
31 | nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat. | 22 | der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend | ||
23 | gemacht hat. |
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