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Sie können sich § 4a UKlaG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
(2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.
(3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
Überprüfung der Eintragung | Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4 | ||||
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t | 1 | Überprüfung der Eintragung | t | 1 | Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4 |
Überprüfung der Eintragung | Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4 | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob eine qualifizierte | n | 1 | (1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob ein qualifizierter |
2 | Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die | 2 | Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die | ||
3 | Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, | 3 | Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Ersteintragung und danach jeweils | n | 5 | nach Ablauf von zwei Jahren nach seiner Ersteintragung und danach jeweils |
6 | nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung oder | 6 | nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | unabhängig von den Fristen nach Nummer 1, wenn begründete Zweifel am | 8 | unabhängig von den Fristen nach Nummer 1, wenn begründete Zweifel am | ||
9 | Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen. | 9 | Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen. | ||
t | 10 | (2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob eine | t | 10 | (2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob ein |
11 | qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die | 11 | qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, | ||
12 | Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht | 12 | die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das | ||
13 | das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die | 13 | Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und | ||
14 | Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen. | 14 | die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen. | ||
15 | (3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren | 15 | (3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und | ||
16 | Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung | 16 | deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur | ||
17 | der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten. | 17 | Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten. |
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