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Sie können sich § 4 UKlaG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. 2Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
(3) 1Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. 2Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Liste der qualifizierten Einrichtungen | Liste der qualifizierten Verbraucherverbände | ||||
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t | 1 | Liste der qualifizierten Einrichtungen | t | 1 | Liste der qualifizierten Verbraucherverbände |
Liste der qualifizierten Einrichtungen | Liste der qualifizierten Verbraucherverbände | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten | f | 1 | (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten |
n | 2 | Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf | n | 2 | Verbraucherverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung |
3 | seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und | 3 | auf seiner Internetseite. | ||
4 | zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf | ||||
5 | Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG. | ||||
6 | (2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, | 4 | (2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, | ||
7 | Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung | 5 | Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung | ||
8 | wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn | 6 | wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn | ||
9 | 1. | 7 | 1. | ||
10 | er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, | 8 | er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, | ||
11 | oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, | 9 | oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, | ||
12 | 2. | 10 | 2. | ||
13 | er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im | 11 | er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im | ||
14 | Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben | 12 | Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben | ||
15 | wahrgenommen hat, | 13 | wahrgenommen hat, | ||
16 | 3. | 14 | 3. | ||
17 | auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen | 15 | auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen | ||
18 | und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er | 16 | und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er | ||
19 | a) | 17 | a) | ||
20 | seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und | 18 | seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und | ||
21 | sachgerecht erfüllen wird und | 19 | sachgerecht erfüllen wird und | ||
22 | b) | 20 | b) | ||
23 | seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen | 21 | seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen | ||
24 | aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, | 22 | aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, | ||
25 | 4. | 23 | 4. | ||
26 | den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und | 24 | den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und | ||
27 | Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe | 25 | Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe | ||
28 | Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. | 26 | Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. | ||
29 | Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere | 27 | Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere | ||
30 | Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert | 28 | Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert | ||
31 | werden, diese Voraussetzungen erfüllen. | 29 | werden, diese Voraussetzungen erfüllen. | ||
t | 32 | (3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid | t | 30 | (3) Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist dem Antragsteller |
33 | entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der | 31 | zuzustellen. Auf der Grundlage einer wirksamen dem Antrag stattgebenden | ||
34 | Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, | 32 | Entscheidung ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des | ||
35 | der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des | 33 | zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen | ||
36 | satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen. | 34 | Zwecks in die Liste einzutragen. | ||
37 | (4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten | 35 | (4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einem qualifizierten | ||
38 | Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre | 36 | Verbraucherverband, der in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über | ||
39 | Eintragung. | 37 | ihre Eintragung. |
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