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Sie können sich § 2b UKlaG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn
Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen | Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz | ||||
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t | 1 | Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen | t | 1 | Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz |
Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen | Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz | ||||
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t | 1 | Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn | t | 1 | Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf |
2 | sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, | 2 | Unterlassung in Anspruch genommen werden. | ||
3 | insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen | ||||
4 | Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung | ||||
5 | entstehen zu lassen. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel | ||||
6 | anzunehmen, wenn | ||||
7 | 1. | ||||
8 | die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe verlangt | ||||
9 | wird, | ||||
10 | 2. | ||||
11 | die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die | ||||
12 | abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, | ||||
13 | 3. | ||||
14 | mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, | ||||
15 | einzeln abgemahnt werden oder | ||||
16 | 4. | ||||
17 | wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich | ||||
18 | sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht | ||||
19 | zusammen geltend gemacht werden. | ||||
20 | In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine | ||||
21 | Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende | ||||
22 | Ersatzansprüche bleiben unberührt. |
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