Wer einen Verstoß im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU)
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2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über
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die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der
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Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der
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Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt
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durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert
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worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in
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Unterlassung in Anspruch genommen werden.
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Anspruch genommen werden.
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