f | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im | f | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im |
| Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der | | Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der |
| Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf | | Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf |
| gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich | | gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich |
| erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse | | erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse |
| geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im | | geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im |
| öffentlichen Interesse geboten, wenn | | öffentlichen Interesse geboten, wenn |
| 1. | | 1. |
| der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der | | der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der |
| Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder | | Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder |
| 2. | | 2. |
| die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die | | die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die |
| Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung | | Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung |
| verlangt. | | verlangt. |
| (1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag | | (1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag |
| über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im | | über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im |
| Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der | | Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der |
| Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag | | Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag |
| die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine | | die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine |
| gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt: | | gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt: |
| 1. | | 1. |
| den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, | | den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, |
| 2. | | 2. |
| eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, | | eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, |
| 3. | | 3. |
| die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen | | die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen |
| Bildungsstätten, | | Bildungsstätten, |
| 4. | | 4. |
| eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der | | eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der |
| Arbeitnehmer, | | Arbeitnehmer, |
| 5. | | 5. |
| Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder | | Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder |
| Arbeitszeitverlängerung. | | Arbeitszeitverlängerung. |
| Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung | | Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung |
| in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem | | in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem |
| Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der | | Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der |
| Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet | | Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet |
| entsprechende Anwendung. | | entsprechende Anwendung. |
t | (2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, | t | (2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und |
| die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am | | Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden |
| Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der | | würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und |
| Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich | | Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, |
| sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme | | auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur |
| sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. | | schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und |
| | | öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das |
| | | Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung |
| | | mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen. |
| (3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen | | (3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen |
| die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium | | die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium |
| für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung | | für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung |
| stattgeben. | | stattgeben. |
| (4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des | | (4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des |
| Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen | | Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen |
| Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich | | Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich |
| erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach | | erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach |
| § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist. | | § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist. |
| (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die | | (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die |
| Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in | | Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in |
| Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen | | Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen |
| Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen | | Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen |
| endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen | | endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen |
| Ablauf. | | Ablauf. |
| (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten | | (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten |
| Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur | | Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur |
| Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit | | Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit |
| übertragen. | | übertragen. |
| (7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der | | (7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der |
| Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die | | Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die |
| Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung | | Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung |
| erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages. | | erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages. |