Lade...
Lade...
Allgemeinverbindlichkeit | Allgemeinverbindlichkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Allgemeinverbindlichkeit | t | 1 | Allgemeinverbindlichkeit |
Allgemeinverbindlichkeit | Allgemeinverbindlichkeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im |
2 | Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der | 2 | Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der | ||
3 | Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf | 3 | Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf | ||
4 | gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich | 4 | gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich | ||
5 | erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse | 5 | erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse | ||
6 | geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im | 6 | geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im | ||
7 | öffentlichen Interesse geboten, wenn | 7 | öffentlichen Interesse geboten, wenn | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der | 9 | der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der | ||
10 | Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder | 10 | Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die | 12 | die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die | ||
13 | Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung | 13 | Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung | ||
14 | verlangt. | 14 | verlangt. | ||
15 | (1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag | 15 | (1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag | ||
16 | über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im | 16 | über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im | ||
17 | Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der | 17 | Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der | ||
18 | Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag | 18 | Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag | ||
19 | die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine | 19 | die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine | ||
20 | gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt: | 20 | gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt: | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, | 22 | den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, | 24 | eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen | 26 | die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen | ||
27 | Bildungsstätten, | 27 | Bildungsstätten, | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der | 29 | eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der | ||
30 | Arbeitnehmer, | 30 | Arbeitnehmer, | ||
31 | 5. | 31 | 5. | ||
32 | Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder | 32 | Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder | ||
33 | Arbeitszeitverlängerung. | 33 | Arbeitszeitverlängerung. | ||
34 | Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung | 34 | Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung | ||
35 | in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem | 35 | in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem | ||
36 | Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der | 36 | Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der | ||
37 | Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet | 37 | Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet | ||
38 | entsprechende Anwendung. | 38 | entsprechende Anwendung. | ||
t | 39 | (2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, | t | 39 | (2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und |
40 | die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am | 40 | Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden | ||
41 | Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der | 41 | würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und | ||
42 | Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich | 42 | Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, | ||
43 | sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme | 43 | auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur | ||
44 | sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. | 44 | schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und | ||
45 | öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das | ||||
46 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung | ||||
47 | mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen. | ||||
45 | (3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen | 48 | (3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen | ||
46 | die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium | 49 | die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium | ||
47 | für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung | 50 | für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung | ||
48 | stattgeben. | 51 | stattgeben. | ||
49 | (4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des | 52 | (4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des | ||
50 | Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen | 53 | Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen | ||
51 | Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich | 54 | Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich | ||
52 | erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach | 55 | erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach | ||
53 | § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist. | 56 | § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist. | ||
54 | (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die | 57 | (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die | ||
55 | Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in | 58 | Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in | ||
56 | Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen | 59 | Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen | ||
57 | Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen | 60 | Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen | ||
58 | endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen | 61 | endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen | ||
59 | Ablauf. | 62 | Ablauf. | ||
60 | (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten | 63 | (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten | ||
61 | Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur | 64 | Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur | ||
62 | Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit | 65 | Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit | ||
63 | übertragen. | 66 | übertragen. | ||
64 | (7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der | 67 | (7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der | ||
65 | Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die | 68 | Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die | ||
66 | Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung | 69 | Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung | ||
67 | erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages. | 70 | erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.