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Sie können sich § 5 TTDSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit einer Funkanlage (§ 1 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
(2) 1Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 3 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 2§ 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen | Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen | ||||
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t | 1 | Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen | t | 1 | Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen |
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen | Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen | ||||
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t | 1 | (1) Mit einer Funkanlage (§ 1 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur | t | 1 | (1) Mit einer Funkanlage (§ 3 Absatz 1 Nr 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen |
2 | solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen | 2 | nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis | ||
3 | werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § | 3 | genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im | ||
4 | 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen | 4 | Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für | ||
5 | unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. | 5 | einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. | ||
6 | (2) Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die | 6 | (2) Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die | ||
7 | Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt | 7 | Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt | ||
8 | geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht | 8 | geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht | ||
9 | schon nach § 3 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 3 Absatz 4 gilt | 9 | schon nach § 3 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 3 Absatz 4 gilt | ||
10 | entsprechend. | 10 | entsprechend. | ||
11 | (3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und | 11 | (3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und | ||
12 | die Weitergabe von Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung | 12 | die Weitergabe von Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung | ||
13 | bleiben unberührt. | 13 | bleiben unberührt. |
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