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Sie können sich § 15a TMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten | Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten | t | 1 | Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten |
Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten | Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder | t | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den |
2 | Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten | 2 | Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die nach § 14 Absatz 1 erhobenen | ||
3 | unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende | 3 | Bestandsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von | ||
4 | Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des | 4 | Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies | ||
5 | betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. | 5 | gilt nicht für Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff | ||
6 | auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder | ||||
7 | hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. Die in eine | ||||
8 | Auskunft aufzunehmenden Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu einem | ||||
9 | bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; | ||||
10 | hierfür dürfen nach § 15 Absatz 1 erhobene Nutzungsdaten auch automatisiert | ||||
11 | ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche | ||||
12 | unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen. | ||||
13 | (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden | ||||
14 | Absätze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall | ||||
15 | unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der | ||||
16 | in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist | ||||
17 | schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die | ||||
18 | Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt | ||||
19 | wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich | ||||
20 | schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung für die | ||||
21 | Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen. | ||||
22 | (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an | ||||
23 | 1. | ||||
24 | die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen | ||||
25 | Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder | ||||
26 | Ordnungswidrigkeit, die gegenüber einer natürlichen Person mit Geldbuße im | ||||
27 | Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht ist, vorliegen und die in | ||||
28 | die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu | ||||
29 | erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Betroffenen zu ermitteln | ||||
30 | oder eine Strafe zu vollstrecken, | ||||
31 | 2. | ||||
32 | die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung | ||||
33 | zuständigen Behörden, soweit die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im | ||||
34 | Einzelfall erforderlich sind | ||||
35 | a) | ||||
36 | zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder | ||||
37 | b) | ||||
38 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||||
39 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich | ||||
40 | demokratischen Grundordnung sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen | ||||
41 | den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich | ||||
42 | absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, | ||||
43 | oder | ||||
44 | c) | ||||
45 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||||
46 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich | ||||
47 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||||
48 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten | ||||
49 | einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem | ||||
50 | übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat | ||||
51 | begehen wird, oder | ||||
52 | d) | ||||
53 | zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die | ||||
54 | Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums | ||||
55 | auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der | ||||
56 | Begehung einer Tat beteiligt ist, oder | ||||
57 | e) | ||||
58 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | ||||
59 | Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete | ||||
60 | Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren | ||||
61 | Zeitraums die Tat begehen wird, | ||||
62 | 3. | ||||
63 | das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des | ||||
64 | Bundeskriminalamtgesetzes, sofern | ||||
65 | a) | ||||
66 | zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 | ||||
67 | Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen, und die in die Auskunft | ||||
68 | aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||||
69 | aa) | ||||
70 | die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder | ||||
71 | bb) | ||||
72 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen | ||||
73 | des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der | ||||
74 | Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, | ||||
75 | zu erledigen, oder | ||||
76 | b) | ||||
77 | die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung | ||||
78 | erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen | ||||
79 | Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach | ||||
80 | Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | ||||
81 | bearbeitet wird, zu erledigen, | ||||
82 | c) | ||||
83 | die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer Straftat im Sinne | ||||
84 | des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein wird, und die in | ||||
85 | die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||||
86 | aa) | ||||
87 | die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, | ||||
88 | oder | ||||
89 | bb) | ||||
90 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | ||||
91 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder | ||||
92 | d) | ||||
93 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines | ||||
94 | übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an | ||||
95 | einer Straftat von erheblicher Bedeutung beteiligt sein wird, und die in die | ||||
96 | Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||||
97 | aa) | ||||
98 | die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, | ||||
99 | oder | ||||
100 | bb) | ||||
101 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | ||||
102 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder | ||||
103 | e) | ||||
104 | das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit | ||||
105 | begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat | ||||
106 | nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, und die in die | ||||
107 | Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||||
108 | aa) | ||||
109 | die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, | ||||
110 | oder | ||||
111 | bb) | ||||
112 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | ||||
113 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, | ||||
114 | 4. | ||||
115 | das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des | ||||
116 | Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern | ||||
117 | a) | ||||
118 | im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat | ||||
119 | vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||||
120 | aa) | ||||
121 | die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder | ||||
122 | bb) | ||||
123 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen | ||||
124 | des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der | ||||
125 | Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, | ||||
126 | auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder | ||||
127 | b) | ||||
128 | dies im Einzelfall erforderlich ist | ||||
129 | aa) | ||||
130 | zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder | ||||
131 | bb) | ||||
132 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||||
133 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich | ||||
134 | demokratischen Grundordnung sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen | ||||
135 | den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich | ||||
136 | absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, | ||||
137 | oder | ||||
138 | cc) | ||||
139 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||||
140 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich | ||||
141 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||||
142 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten | ||||
143 | einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung | ||||
144 | eines solchen Rechtsgutes in einem übersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder | ||||
145 | dd) | ||||
146 | zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde | ||||
147 | im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat oder | ||||
148 | ee) | ||||
149 | zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die | ||||
150 | Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums | ||||
151 | auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der | ||||
152 | Begehung der Tat beteiligt ist, oder | ||||
153 | ff) | ||||
154 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | ||||
155 | Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person, die | ||||
156 | konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines | ||||
157 | übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird, | ||||
158 | 5. | ||||
159 | die Behörden der Zollverwaltung und die nach Landesrecht zuständigen | ||||
160 | Behörden, sofern im Einzelfall bei der Veröffentlichung von Angeboten oder | ||||
161 | Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte für | ||||
162 | Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach § 1 des | ||||
163 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegen und die in die Auskunft | ||||
164 | aufzunehmenden Daten zur Identifizierung des Auftraggebers erforderlich sind, um | ||||
165 | Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufzudecken, | ||||
166 | 6. | ||||
167 | die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies | ||||
168 | aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter | ||||
169 | Bestrebungen oder Tätigkeiten nach | ||||
170 | a) | ||||
171 | § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder | ||||
172 | b) | ||||
173 | einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des | ||||
174 | Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten | ||||
175 | Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der | ||||
176 | verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten | ||||
177 | Kriminalität, | ||||
178 | erforderlich ist, | ||||
179 | 7. | ||||
180 | den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher | ||||
181 | Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder | ||||
182 | Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der | ||||
183 | Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der | ||||
184 | Dienststellen und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der | ||||
185 | Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Gesetzes erforderlich ist, | ||||
186 | 8. | ||||
187 | den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist | ||||
188 | a) | ||||
189 | zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall | ||||
190 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft | ||||
191 | Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und | ||||
192 | sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu | ||||
193 | deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt | ||||
194 | hat, oder | ||||
195 | b) | ||||
196 | zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler | ||||
197 | Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass | ||||
198 | durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 | ||||
199 | Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz | ||||
200 | der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BDN-Gesetzes genannten Rechtsgüter. | ||||
201 | (4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt werden an | ||||
202 | 1. | ||||
203 | die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, soweit | ||||
204 | zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in | ||||
205 | die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu | ||||
206 | erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe | ||||
207 | zu vollstrecken, | ||||
208 | 2. | ||||
209 | die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung | ||||
210 | zuständigen Behörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im | ||||
211 | Einzelfall erforderlich sind | ||||
212 | a) | ||||
213 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||||
214 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | ||||
215 | demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||||
216 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher | ||||
217 | Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder | ||||
218 | b) | ||||
219 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung | ||||
220 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | ||||
221 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||||
222 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher | ||||
223 | Sachwerte, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach | ||||
224 | konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte | ||||
225 | Personen beteiligt sein werden, oder | ||||
226 | c) | ||||
227 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||||
228 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | ||||
229 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||||
230 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten | ||||
231 | einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem | ||||
232 | übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat | ||||
233 | begehen wird, oder | ||||
234 | d) | ||||
235 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | ||||
236 | Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine | ||||
237 | Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach | ||||
238 | konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat | ||||
239 | beteiligt ist, oder | ||||
240 | e) | ||||
241 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | ||||
242 | Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete | ||||
243 | Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren | ||||
244 | Zeitraums die Tat begehen wird, | ||||
245 | 3. | ||||
246 | das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des | ||||
247 | Bundeskriminalamtgesetzes, sofern | ||||
248 | a) | ||||
249 | zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 | ||||
250 | Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft | ||||
251 | aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||||
252 | aa) | ||||
253 | die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder | ||||
254 | bb) | ||||
255 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen | ||||
256 | des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der | ||||
257 | Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, | ||||
258 | zu erledigen, oder | ||||
259 | b) | ||||
260 | die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung | ||||
261 | erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen | ||||
262 | Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach | ||||
263 | Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | ||||
264 | bearbeitet wird, zu erledigen, | ||||
265 | c) | ||||
266 | die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer schweren Straftat | ||||
267 | nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein wird und die in die | ||||
268 | Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||||
269 | aa) | ||||
270 | die für die Verhütung der Straftat zuständigen Polizeibehörde zu ermitteln, | ||||
271 | oder | ||||
272 | bb) | ||||
273 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | ||||
274 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder | ||||
275 | d) | ||||
276 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines | ||||
277 | übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an | ||||
278 | einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt | ||||
279 | sein wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||||
280 | aa) | ||||
281 | die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, | ||||
282 | oder | ||||
283 | bb) | ||||
284 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | ||||
285 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder | ||||
286 | e) | ||||
287 | das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit | ||||
288 | begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat | ||||
289 | nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, und die in die | ||||
290 | Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||||
291 | aa) | ||||
292 | die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, | ||||
293 | oder | ||||
294 | bb) | ||||
295 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des | ||||
296 | polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, | ||||
297 | 4. | ||||
298 | das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des | ||||
299 | Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern | ||||
300 | a) | ||||
301 | im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat | ||||
302 | vorliegen, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um | ||||
303 | aa) | ||||
304 | die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder | ||||
305 | bb) | ||||
306 | ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen | ||||
307 | des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der | ||||
308 | Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, | ||||
309 | auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder | ||||
310 | b) | ||||
311 | dies im Einzelfall erforderlich ist | ||||
312 | aa) | ||||
313 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||||
314 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | ||||
315 | demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||||
316 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher | ||||
317 | Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder | ||||
318 | bb) | ||||
319 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||||
320 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | ||||
321 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||||
322 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein | ||||
323 | wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen | ||||
324 | zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder | ||||
325 | cc) | ||||
326 | zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, | ||||
327 | dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich | ||||
328 | demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die | ||||
329 | Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten | ||||
330 | einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung | ||||
331 | eines solchen Rechtsgutes in einem übersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder | ||||
332 | dd) | ||||
333 | zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde | ||||
334 | im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer schweren Straftat | ||||
335 | nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, oder | ||||
336 | ee) | ||||
337 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | ||||
338 | Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine | ||||
339 | Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach | ||||
340 | konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt | ||||
341 | ist, oder | ||||
342 | ff) | ||||
343 | zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der | ||||
344 | Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person, die | ||||
345 | konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines | ||||
346 | übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird, | ||||
347 | 5. | ||||
348 | die Behörden der Zollverwaltung und die nach Landesrecht zuständigen | ||||
349 | Behörden zur Verhütung einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des | ||||
350 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches, | ||||
351 | 6. | ||||
352 | die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies | ||||
353 | aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur | ||||
354 | Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach | ||||
355 | a) | ||||
356 | § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, oder | ||||
357 | b) | ||||
358 | einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des | ||||
359 | Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten | ||||
360 | Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der | ||||
361 | verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten | ||||
362 | Kriminalität, | ||||
363 | 7. | ||||
364 | den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher | ||||
365 | Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder | ||||
366 | Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der | ||||
367 | Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der | ||||
368 | Dienststellen und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der | ||||
369 | Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Gesetzes erforderlich ist, | ||||
370 | 8. | ||||
371 | den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist | ||||
372 | a) | ||||
373 | zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall | ||||
374 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft | ||||
375 | Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und | ||||
376 | sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu | ||||
377 | deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt | ||||
378 | hat, oder | ||||
379 | b) | ||||
380 | zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler | ||||
381 | Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass | ||||
382 | durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 | ||||
383 | Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz | ||||
384 | der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter. | ||||
385 | (5) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran | ||||
386 | mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu | ||||
387 | beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Eine | ||||
388 | Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen und | ||||
389 | die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen | ||||
390 | sowie Dritten Stillschweigen zu wahren. | ||||
391 | (6) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat | ||||
392 | die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen | ||||
393 | Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist | ||||
394 | durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten | ||||
395 | formalen Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bearbeitung des | ||||
396 | Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben | ||||
397 | werden. |
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